Die Parteien streiten um die Eingruppierung des klagenden Mitarbeiters, der aus der Entgeltgruppe 5 des TVöD-V vergütet wurde. Fraglich war, ob die Tätigkeit als Vollzugsbeamter im Außendienst selbstständige Leistungen im Tarifsinne erfordere.
Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter
- Ermessens-,
- Entscheidungs-,
- Gestaltungs- oder
- Beurteilungsspielraum
bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 16.5.2023 – 5 Sa 160/22, rk.) urteilte, dass es je nach auszuübender Tätigkeit bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst an selbstständigen Leistungen i. S. d. TVöD-V fehlen könne, wenn die vor Ort infrage kommenden Maßnahmen nach Art und Umfang beschränkt sind und ansonsten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind, auf deren Grundlage Innendienstmitarbeiter die entsprechenden Bescheide erlassen.
So lag es hier, denn der Kläger hatte ohne weitere Entscheidungsspielräume Normen anzuwenden. Die eigentlichen Entscheidungen wurden im Innendienst getroffen.
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