Signing-Bonus

1105
Bild

Der BFH hat mit Urteil vom 11.4.2018 (I R 5/16) entschieden, dass das Besteuerungsrecht für einen sog. Signing-Bonus dem künftigen Tätigkeitsstaat zuzuordnen ist, wenn die Einmalzahlung nicht lediglich für die Annahme des Vertragsangebots geleistet wird, sondern auch für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses über einen bestimmten Zeitraum.

Im Sachverhalt hat eine deutsche gemeinnützige Forschungseinrichtung einem in der Schweiz lebenden Wissenschaftler im Zuge der Vertragsverhandlungen eine Einmalzahlung angeboten, die bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Auszahlung kam. Sollte das Beschäftigungsverhältnis nicht fünf Jahre andauern, wäre der Betrag zurückzuzahlen. Die Auszahlung erfolgte, als der (künftige) Mitarbeiter noch keinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hatte und somit lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterlag.

Die Anforderungen an Sie als Personaler und Personalerin werden zunehmend anspruchsvoller. Damit Sie Ihr Know-How in der täglichen Arbeit erfolgreich einsetzen können, vermittelt Ihnen unser Online-Kurs innerhalb von 3 Monaten eine umfassende Ausbildung.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der Einmalzahlung um eine Einnahme im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis, die zum Arbeitslohn gehört. Aufgrund der vorgesehenen Rückzahlungsregelung gingen die Richter davon aus, dass die Zahlung zumindest teilweise auch für das Aufrechterhalten des Beschäftigungsverhältnisses über die vereinbarte Dauer von fünf Jahren geleistet wurde. Insoweit ging es den Beteiligten um ein zusätzliches, vorausgezahltes Arbeitsentgelt für die Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland und nicht nur um die Motivation zur Annahme des Vertragsangebots. Das Besteuerungsrecht für die Zahlung wird nach Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Land zugeordnet, in dem die nichtselbstständige Arbeit ausgeübt wird (hier: Deutschland). Das zeitliche Auseinanderfallen von Auszahlungszeitpunkt und Aufnahme der Tätigkeit ist dafür unbeachtlich. Zahlungen mit solchem Charakter unterliegen somit grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug des Landes, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden wird, unter Berücksichtigung des Umfangs der persönlichen Steuerpflicht im jeweiligen Einzelfall.

(S.P.)

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen109.53 KB

· Artikel im Heft ·

Signing-Bonus
Seite 173
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen kann Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt in einem Wertguthaben angespart werden, das zu einer

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

In Zeiten der Krise

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer teilweise über mehrere Monate nicht beschäftigen. Dennoch ist es dem

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der seit dem Jahr 1979 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer verlangt von diesem den Ersatz eines

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die klagende Arbeitnehmerin begehrt die Entfristung ihres Arbeitsvertrags. Die Diplomingenieurin ist Mutter zweier Kinder

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

BAG-Entscheidungen vom 17.1.2023

1. Aktenzeichen 3 AZR 220/22

Die Betriebsrentnerin hatte von ihrem Arbeitgeber eine

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.6.2021 (4K4206/18) entschieden, dass Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes