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AKTUELL - Brennpunkt
Sinn und Zweck des Mindestlohns
Gem. § 1 Abs. 1 MiLoG haben jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber mindestens in Höhe des Mindestlohns.
Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG kann die Höhe des Mindestlohns durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt und geändert werden.
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