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 Bild: Andreas/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 16 Minuten
BLICKPUNKT

Social Media und Kündigung

Ein Gang durch die Rechtsprechung

1 Allgemeine Grundsätze

Vorab in aller Kürze zu Erinnerung: Soll eine außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen werden, müssen die Voraussetzungen des § 626 BGB gegeben sein. Im Verhalten des Beschäftigten in einem sozialen Netzwerk muss also eine Pflichtwidrigkeit liegen, die an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.

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