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BLICKPUNKT
Social Media und Kündigung
Ein Gang durch die Rechtsprechung
1 Allgemeine Grundsätze
Vorab in aller Kürze zu Erinnerung: Soll eine außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen werden, müssen die Voraussetzungen des § 626 BGB gegeben sein. Im Verhalten des Beschäftigten in einem sozialen Netzwerk muss also eine Pflichtwidrigkeit liegen, die an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.
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