Sonderkündigungsschutz in der Massenentlassung

„Normaler“ oder erweiterter Entlassungsbegriff?

Das Massenentlassungsrecht ist derzeit hinsichtlich seines Schutzzwecks und der Unwirksamkeitsfolge für Kündigungen bei Verstößen gegen das Anzeige- oder Konsultationsverfahren in aller Munde, insbesondere wegen der Vorlage des 6. Senats des BAG (Beschl. v. 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 [B], NZA 2024, S. 119) an den 2. Senat und die darauffolgende Vorlage des 2. Senats an den EuGH (Beschl. v. 1.2.2024 – 2 AS 22/23 [A], NZA 2024, S. 257).

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 Bild: Aan/stock.adobe.com
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Bislang ist in ständiger Rechtsprechung mit den vorgenannten Verstößen die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigungen nach § 134 BGB i. V. m.§ 17 Abs. 1 und 3 oder 2 KSchG verbunden (zuletzt mit Einschränkungen hinsichtlich der Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, vgl. EuGH, Urt. v. 13.7.2023 – C-134/22, AuA 9/23, S. 54). Für Arbeitgeber ergeben sich bspw. bei großen Umstrukturierungen und damit verbundenen Massenentlassungen erhebliche Risiken. Um den weitreichenden Rechtsfolgen des Massenentlassungsrechts und der aktuellen Diskussion zu entgehen, ist es für Arbeitgeber unerlässlich, entweder

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Daniel Mazurek

Daniel Mazurek
Rechtsreferendar, OLG Köln

· Artikel im Heft ·

Sonderkündigungsschutz in der Massenentlassung
Seite 20 bis 25
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