Sonderkündigungsschutz in der Massenentlassung
Bislang ist in ständiger Rechtsprechung mit den vorgenannten Verstößen die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigungen nach § 134 BGB i. V. m.§ 17 Abs. 1 und 3 oder 2 KSchG verbunden (zuletzt mit Einschränkungen hinsichtlich der Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, vgl. EuGH, Urt. v. 13.7.2023 – C-134/22, AuA 9/23, S. 54). Für Arbeitgeber ergeben sich bspw. bei großen Umstrukturierungen und damit verbundenen Massenentlassungen erhebliche Risiken. Um den weitreichenden Rechtsfolgen des Massenentlassungsrechts und der aktuellen Diskussion zu entgehen, ist es für Arbeitgeber unerlässlich, entweder
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Daniel Mazurek
· Artikel im Heft ·
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