Sonderkündigungsschutz in der Massenentlassung
Bislang ist in ständiger Rechtsprechung mit den vorgenannten Verstößen die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigungen nach § 134 BGB i. V. m.§ 17 Abs. 1 und 3 oder 2 KSchG verbunden (zuletzt mit Einschränkungen hinsichtlich der Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, vgl. EuGH, Urt. v. 13.7.2023 – C-134/22, AuA 9/23, S. 54). Für Arbeitgeber ergeben sich bspw. bei großen Umstrukturierungen und damit verbundenen Massenentlassungen erhebliche Risiken. Um den weitreichenden Rechtsfolgen des Massenentlassungsrechts und der aktuellen Diskussion zu entgehen, ist es für Arbeitgeber unerlässlich, entweder
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Daniel Mazurek

· Artikel im Heft ·
Nachtrag zum Beitrag in AuA 8/24, S. 53 zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 15.4.2023 (8 K 66/22). Die zugelassene Revision wurde
Am 6. März beging Prof. Dr. Frank Maschmann, langjähriges Mitglied und seit Heft 4/19 Sprecher des publizistischen Beirats von Arbeit und
Leitende Angestellte sind eine besondere Personengruppe im Unternehmen. Für sie gelten spezielle Vorschriften, die insbesondere im Rahmen eines
●Problempunkt
Anfang 2023 entschied sich der Arbeitgeber zur Schaffung einer neuen Stelle im Vertriebsinnendienst. Hierauf sollte
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Die Parteien stritten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung wegen des immateriellen Schades