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ARBEITSRECHT
Sonderkündigungsschutz in der Massenentlassung
„Normaler“ oder erweiterter Entlassungsbegriff?
Bislang ist in ständiger Rechtsprechung mit den vorgenannten Verstößen die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigungen nach § 134 BGB i. V. m.§ 17 Abs. 1 und 3 oder 2 KSchG verbunden (zuletzt mit Einschränkungen hinsichtlich der Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, vgl. EuGH, Urt. v. 13.7.2023 – C-134/22, AuA 9/23, S. 54). Für Arbeitgeber ergeben sich bspw.
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