In diesem Fall geht es um Eingruppierung: Mit dem „sonstigen Beschäftigten“ haben die Tarifparteien eine Gleichstellung mit einer geforderten Vor- bzw. Ausbildung ermöglicht. Es müssen deshalb kumulativ die „Fähigkeiten und Erfahrungen“ vorhanden sein, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Fähigkeiten und Erfahrungen seien dabei getrennt zu betrachten.
Grundsätzlich sei es nicht möglich, durch praktische, auch langjährige Erfahrungen entsprechende Fähigkeiten zu erlangen. Die Eingruppierung des „sonstigen Beschäftigten“ erfordert tatbestandlich, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie z. B. ein staatlich geprüfter Techniker verfügen muss. Dabei werde nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Technikerausbildung vermittelt werde, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet einer Ausbildung als Techniker nicht ausreichen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.11.2023 – 2 Sa 40/23).
Die gleichwertigen Fähigkeiten müssten aber nicht zwingend durch den Besuch einer staatlichen Schule, Fachschule o. ä. erworben werden. Es gebe Fortbildungen verschiedener Träger, die in der Lage seien, ein theoretisches und praktisches Wissen außerhalb einer anerkannten Berufsausbildung nach BBiG oder eines Studiums an einer staatlichen Hochschule zu vermitteln. Die in der Fortbildung dargebotenen Inhalte müssen jedoch mit der in Rede stehenden Ausbildung sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand vergleichbar sein.
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Dies ist durch einen wertenden Vergleich festzustellen. Dazu bedarf es des Nachweises über die exakten Inhalte und den Umfang sowohl der geforderten Ausbildung als auch der Fortbildungsmaßnahme. Gleichwertige Fähigkeiten können außerdem auch durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben.
Sie werden aber nicht dadurch bereits nachgewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet des staatlich geprüften Technikers Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen eines Technikers gleichwertig sind. Dies zeigt, dass die sog. Sonstiger-Prüfung anspruchsvoll ist. Denn es bedarf der Feststellung, dass der Beschäftigte Erfahrung und Wissen erlangt hat wie ein formal Ausgebildeter/Studierter.
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