Sozialauswahl nach Altersgruppen
1 Berücksichtigung der Altersstruktur
Im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auch das Lebensalter der Arbeitnehmer berücksichtigen. Das führt im Ergebnis üblicherweise dazu, dass jüngere Mitarbeiter – ungeachtet anderer Auswahlkriterien – vor älteren gekündigt werden. Doch interessanterweise findet sich ebenfalls der Erhalt der Altersstruktur in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG wieder. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung akzeptieren ein betriebliches Interesse am Erhalt der bestehenden (Alters-)Struktur.
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Claudia Knuth
· Artikel im Heft ·
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