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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 17 Minuten
TITELTHEMA

Sozialplaninstrumente richtig einsetzen

Grundlagen und jüngere Rechtsprechung des BAG

Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan

Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und sie mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Ziel dieser Beratung der Abschluss eines Interessenausgleichs.

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