Sozialplaninstrumente richtig einsetzen
Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan
Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und sie mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Ziel dieser Beratung der Abschluss eines Interessenausgleichs. Dabei kann der Betriebsrat eine geplante Betriebsänderung – grundsätzlich – nicht verhindern. Kommt der Interessenausgleich nicht zustande, ist zwar (neben einem praktisch weniger relevanten Vermittlungsersuch an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit) die Anrufung der Einigungsstelle gem. § 112 Abs.
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Katharina Krimm

Dr. Erwin Salamon

· Artikel im Heft ·
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ob bei einem reinen Personalabbau eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vorliegt und dieser somit
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