Lesedauer: ca. 17 Minuten
TITELTHEMA
Sozialplaninstrumente richtig einsetzen
Grundlagen und jüngere Rechtsprechung des BAG
Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan
Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und sie mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Ziel dieser Beratung der Abschluss eines Interessenausgleichs.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
