Sozialplaninstrumente richtig einsetzen
Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan
Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und sie mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Ziel dieser Beratung der Abschluss eines Interessenausgleichs. Dabei kann der Betriebsrat eine geplante Betriebsänderung – grundsätzlich – nicht verhindern. Kommt der Interessenausgleich nicht zustande, ist zwar (neben einem praktisch weniger relevanten Vermittlungsersuch an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit) die Anrufung der Einigungsstelle gem. § 112 Abs.
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Katharina Krimm
Dr. Erwin Salamon
· Artikel im Heft ·
Herausforderung für HR und Unternehmensleitung
Die Dotierung des Sozialplanvolumens stellt HR-Verantwortliche regelmäßig vor große
Ein Betrieb mit 750 Arbeitnehmern plante, sich von insgesamt ca. 160 Beschäftigten betriebsbedingt zu trennen. Darüber informierte die
Im Jahr 1999 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der regelte, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Hintergrund
Arbeitgeber sind beim Personalabbau wegen der strengen Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen regelmäßig der
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und einen Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin war
Ein Unternehmen kündigte durch Aushang am 25.6.2020 gegenüber der Belegschaft an, den Betrieb zum 30.4.2022 stillzulegen. Es teilte mit