Sozialplaninstrumente richtig einsetzen

Grundlagen und jüngere Rechtsprechung des BAG

Aus der Perspektive des Arbeitgebers ist der Sozialplan bei einer Strukturmaßnahme – sei es ein klassischer Personalabbau oder auch die Einführung anderer Arbeitsformen oder -methoden bis hin zur Relokation der Arbeitsplätze in das sog. Homeoffice – einerseits ein nicht unbeachtlicher Faktor der Maßnahmekosten. Andererseits kann ein Betriebsrat geneigt sein, die Beratungen über den Interessenausgleich zur Vermeidung potenzieller Nachteile deutlich in die Länge und schlimmstenfalls bis in eine Einigungsstelle hineinzuziehen, solange nicht ein – aus Sicht des Betriebsrats – angemessener Sozialplan aufgestellt ist. Dieses Vabanquespiel kann der Arbeitgeber strategisch durch geeignete Verhandlungspositionen für sich entscheiden, wenn er bestimmte Sozialplaninstrumente, begleitende Mechanismen und begrenzende Faktoren an geeigneter Stelle in die Verhandlungen einbringt.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan

Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und sie mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Ziel dieser Beratung der Abschluss eines Interessenausgleichs. Dabei kann der Betriebsrat eine geplante Betriebsänderung – grundsätzlich – nicht verhindern. Kommt der Interessenausgleich nicht zustande, ist zwar (neben einem praktisch weniger relevanten Vermittlungsersuch an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit) die Anrufung der Einigungsstelle gem. § 112 Abs.

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Katharina Krimm

Katharina Krimm
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Associated Partner, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg

Dr. Erwin Salamon

Dr. Erwin Salamon
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Esche Schümann Commichau, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Sozialplaninstrumente richtig einsetzen
Seite 8 bis 13
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Rechtliche Rahmenbedingungen

Ob bei einem reinen Personalabbau eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vorliegt und dieser somit

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