In dieser Entscheidung des BAG (Urt. v. 16.7.2020 – 6 AZR 287/19) begehrte der Kläger nach der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen zusätzlichen Zuschlag gem. § 32 TVöD-V. Dem Kläger war ursprünglich eine Tätigkeit als Sachgebietsleiter in der EG 11 übertragen worden, zudem vertrat er laut Geschäftsverteilungsplan seit dem 30.11.2013 den Abteilungsleiter 2.40 Wirtschaftsförderung (EG 13).
Nachdem die Beklagte die Stelle 2.40 zwischenzeitlich als Führungsposition auf Probe einer weiteren Beschäftigten übertragen hatte, übernahm der Kläger diese Stelle als Elternzeitvertretung vom 1.6.2016 bis zur Rückkehr der Kollegin aus der Elternzeit am 20.3.2017. Für diesen Zeitraum erhielt der Kläger eine Zulage in Höhe der Differenz zur EG 13, monatlich 270,93 Euro. Da § 32 Abs. 3 TVöD-V einen weiteren Zuschlag für die vorübergehende Übertragung von Führungspositionen vorsieht, machte der Kläger diesen Zuschlag i. H. v. 75 % der Differenz der Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 zur Entgeltgruppe 14 Stufe 6 TVöD-V (in Summe 5.734,65 Euro) geltend. Es genüge, so der Kläger, wenn sich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung „Führung auf Zeit“ aus den jeweiligen Umständen ergäbe. Der Arbeitgeber stellte auf die Voraussetzung der ausdrücklichen Bezeichnung als Führungsposition ab.
Das BAG folgte der Argumentation des Arbeitgebers: Die §§ 14 und 32 TVöD-V stehen nebeneinander. § 32 TVöD-V sei demnach bei der Übertragung von Führungspositionen nicht „gesperrt“. Beide Vorschriften dienten unterschiedlichen Zwecken. Über § 14 TVöD-V könne eine grundsätzliche, direktionsrechtliche Übertragung von Tätigkeiten erfolgen und die Zulage führe zur Gleichstellung mit dauerhaft höhergruppierten Beschäftigten. § 32 TVöD-V hingegen gebe die Möglichkeit zum flexiblen und effektiven Einsatz von Führungskräften. Es gehe um die Steigerung der Führungsqualität. Eine unzulässige Ungleichbehandlung sieht das BAG zudem nicht, da sich die höhere Zulage nach § 32 TVöD-V aus dem höheren Anspruch an die Führungsposition ergebe.
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Sebastian Günther

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