Die Beklagte schrieb für das Referat PD3 – Stenografischer Dienst – (PD3) in der Verwaltung des Deutschen Bundestags eine Stelle als Stenograf (w/m/d) aus. Die Klägerin bewarb sich unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung und erhielt am 23.4.2020 eine Absage. Zunächst zog die Klägerin ihre Bewerbung zurück und bewarb sich auf eine weitere Stellenausschreibung. Dennoch machte sie einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend.
Die Beklagte sah keinen Anspruch auf Entschädigung, denn die Klägerin habe die Frist zur Geltendmachung des Entschädigungs-/Schadensersatzanspruchs versäumt. Eine Benachteiligung sei nicht deshalb zu vermuten, weil die Schwerbehindertenvertretung zunächst nicht beteiligt worden sei. Die Beteiligung sei nachgeholt worden. Im Übrigen habe die Klägerin ihrer Bewerbung keine Nachweise hinsichtlich der beruflichen Qualifikation beigefügt. Damit habe auch die fachliche Eignung nach § 165 Satz 4 SGB IX nicht vorgelegen.
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Hier hat die Klägerin jedoch ihre Bewerbung nicht vor Ende des Auswahlverfahrens zurückgenommen. Vielmehr hatte die Beklagte bereits eine Auswahlentscheidung zulasten der Klägerin getroffen, aufgrund derer die Klägerin nicht eingestellt worden ist. Die spätere Rücknahme der Bewerbung änderte am Status der Bewerberin i.S. d. § 6 Abs. 1 AGG während des AGG-Verstoßes nichts. Auch hätten Zweifel an dem Vorliegen der Qualifikation durch eine einfache Aufforderung an die Bewerberin, einen Nachweis einzureichen, beseitigt werden können. Die Beklagte konnte deswegen eine offensichtliche Ungeeignetheit der Klägerin nicht einfach unterstellen.
Aufgrund der Nichteinstellung der Klägerin war eine Entschädigung i. H. v. 7.236,90 Euro festzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.10.2022– 4Sa413/22; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 8AZN700/22). Mit diesem Betrag wird die Klägerin angemessen für den durch die unzulässige Diskriminierung – ausschließlich – wegen der (Schwer-)Behinderung erlittenen immateriellen Schaden entschädigt; dieser Betrag ist zugleich erforderlich, aber auch ausreichend, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen.
Sebastian Günther
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