Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen (ATZ)

1105
 Bild: sichon/stock.adobe.com
Bild: sichon/stock.adobe.com

Nach einem BFH-Beschluss vom 24.10.2024 (VI R 4/22) wird festgestellt, dass die Aufstockung von Entgelt für Altersteilzeitarbeit dennoch steuerfrei bleiben kann, auch wenn sich der Steuerpflichtige bei Zufluss nicht mehr in der Altersteilzeit befindet. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger während des Zeitraums der Altersteilzeit zu 50 % beschäftigt. Dementsprechend erhielt er in dieser Höhe Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag i. H. v. 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts. Der Aufstockungsbetrag wurde nach § 3 Nr. 28 EStG als steuerfrei behandelt. Nach dem Übergang in den Rentenbezug erhielt er aufgrund einer i. Z. m. der Altersteilzeit getroffenen Vereinbarung eine Bonuszahlung basierend auf Aktienkursgewinnen sowie einen Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag prozentual in gleicher Höhe wie während des Zeitraums der Altersteilzeit. Der Arbeitgeber verbuchte die gesamte Bonuszahlung inkl. Aufstockungsbetrag als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG. Der Kläger dagegen beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den Ansatz des Aufstockungsbetrags als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, somit als eine steuerfreie Leistung, die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dieser Einschätzung folge das Veranlagungsfinanzamt nicht, sondern behandelte den Auszahlungsbetrag wie der Arbeitgeber. Die Steuerfreiheit des streitigen Aufstockungsbetrags wurde versagt, weil der Kläger zum Zuflusszeitpunkt bereits Versorgungsbezüge erhalten und daher nicht länger zum begünstigten Personenkreis von § 2 AltTZG habe. Dieser Ansicht folgten die FG-Richter nicht.

Nach Auffassung des Gerichts ist der streitige Aufstockungsbetrag gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Daran ändere sich nichts, auch wenn der Betrag erst nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand ausgezahlt worden sei. Die Voraussetzungen des § 2 AltTZG müssten für die Steuerfreiheit nämlich nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag geleistet worden sei.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen44.69 KB

· Artikel im Heft ·

Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen (ATZ)
Seite 60
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vorteile

Die bei Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretungen beliebte Altersteilzeit (ATZ) ist in der betrieblichen Praxis noch häufig

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das Niedersächsische FG (Urt. v. 24.7.2024 – 9 K196/22) hatte darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Hier geht es um Sonderzahlungsansprüche während der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Zwar sind die Tarifverträge rund um die Förderung der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

In diesem Fall hatte das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13.10.2022 – 5Sa77/21) über die Frage zu entscheiden, ob auch Beschäftigte, die in die Freiphase

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt