Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen (ATZ)
Nach einem BFH-Beschluss vom 24.10.2024 (VI R 4/22) wird festgestellt, dass die Aufstockung von Entgelt für Altersteilzeitarbeit dennoch steuerfrei bleiben kann, auch wenn sich der Steuerpflichtige bei Zufluss nicht mehr in der Altersteilzeit befindet. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger während des Zeitraums der Altersteilzeit zu 50 % beschäftigt. Dementsprechend erhielt er in dieser Höhe Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag i. H. v. 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts. Der Aufstockungsbetrag wurde nach § 3 Nr. 28 EStG als steuerfrei behandelt. Nach dem Übergang in den Rentenbezug erhielt er aufgrund einer i. Z. m. der Altersteilzeit getroffenen Vereinbarung eine Bonuszahlung basierend auf Aktienkursgewinnen sowie einen Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag prozentual in gleicher Höhe wie während des Zeitraums der Altersteilzeit. Der Arbeitgeber verbuchte die gesamte Bonuszahlung inkl. Aufstockungsbetrag als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG. Der Kläger dagegen beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den Ansatz des Aufstockungsbetrags als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, somit als eine steuerfreie Leistung, die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dieser Einschätzung folge das Veranlagungsfinanzamt nicht, sondern behandelte den Auszahlungsbetrag wie der Arbeitgeber. Die Steuerfreiheit des streitigen Aufstockungsbetrags wurde versagt, weil der Kläger zum Zuflusszeitpunkt bereits Versorgungsbezüge erhalten und daher nicht länger zum begünstigten Personenkreis von § 2 AltTZG habe. Dieser Ansicht folgten die FG-Richter nicht.
Nach Auffassung des Gerichts ist der streitige Aufstockungsbetrag gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Daran ändere sich nichts, auch wenn der Betrag erst nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand ausgezahlt worden sei. Die Voraussetzungen des § 2 AltTZG müssten für die Steuerfreiheit nämlich nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag geleistet worden sei.
Sandra Peterson

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