Steuerliche Anerkennung von bar bezahlten Unterhaltsaufwendungen
Sind durch Übergabe von Bargeld erbrachte Unterhaltsleistungen an in Italien lebende nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen? Das FG Baden-Württemberg sieht das in einem Urteil vom 21.7.2015 (8 K 3609/13) so. Denn die Überbringung des Geldes ließ sich durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen.
Bei Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG bestimmt bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei Zahlungen nach Italien mindert dies den Höchstbetrag nicht.
Rainer Kuhsel

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