Steuerliche Behandlung von Mitfahrpauschalen

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Sog. Mitfahrpauschalen, die Arbeitnehmer untereinander austauschen, wenn sie im Fahrzeug eines anderen mitgenommen werden, sind steuerpflichtig bzw. sie mindern den jeweils geltend gemachten Werbungskostenabzug. Das FG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 8.11.2016 – 3 K 2578/14) hat klargestellt, dass sie bei Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr steuerfrei sind. Eine evtl. davon abweichende Verwaltungspraxis, wonach die aus öffentlichen Kassen gezahlten Mitfahrerpauschalen als nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei behandelt werden, ist für das Gericht nicht bindend. DieseVerwaltungsrechtspraxis ist rechtswidrig.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Steuerliche Behandlung von Mitfahrpauschalen
Seite 110
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