Sog. Mitfahrpauschalen, die Arbeitnehmer untereinander austauschen, wenn sie im Fahrzeug eines anderen mitgenommen werden, sind steuerpflichtig bzw. sie mindern den jeweils geltend gemachten Werbungskostenabzug. Das FG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 8.11.2016 – 3 K 2578/14) hat klargestellt, dass sie bei Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr steuerfrei sind. Eine evtl. davon abweichende Verwaltungspraxis, wonach die aus öffentlichen Kassen gezahlten Mitfahrerpauschalen als nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei behandelt werden, ist für das Gericht nicht bindend. DieseVerwaltungsrechtspraxis ist rechtswidrig.
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Rainer Kuhsel
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