In diesem Fall des BAG (Urt. v. 19.12.2019 – 6 AZR 59/19) ging es um die Frage der zulässigen Stichtagsregelung bei der Höhergruppierung.
Ein TVöD-Beschäftigter erlangte eine Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD a. F. Danach wurde die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsgemäß ermittelt. Es wurde die Stufe zugeordnet, in welcher der Beschäftigte mindestens so viel Entgelt erhielt wie in der bisher erreichten Stufe der niedrigeren Entgeltgruppe (hier Stufe EG 6 Stufe 4 in EG 8 Stufe 2). Ein anderer Kollege wurde ebenfalls höhergruppiert, allerdings im Mai 2017 gem. § 17 Abs. 4 TVöD n. F., und zwar stufengleich von der EG 6 Stufe 4 in die EG 8 Stufe 4. Für beide Beschäftigte führte der gleiche Vorgang zu unterschiedlichen Ergebnissen und es stellte sich die Frage, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt. Das BAG sah hierbei jedoch die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien im Vordergrund.
Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, ein geändertes Vergütungssystem erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft zu setzen, ist gerichtlich nur auf Willkür zu überprüfen. Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT auf Höhergruppierungen, die ab dem 1.3.2017 erfolgt sind, ist verfassungskonform. Vor allem, weil zugleich noch wesentliche weitere Vergütungsregelunge im Rahmen eines neuen Entgeltsystems hinzutraten, konnte eine Willkür nicht festgestellt werden.
Sebastian Günther

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 103.39 KB |
◂ Heft-Navigation ▸
Neben der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA (Inkrafttreten zum 1.1.2017) wurde die sog. stufengleiche Höhergruppierung auf
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten nach einer ursprünglichen Tätigkeit als Straßenhilfswärter zuletzt als Streckenwart in
Die Klägerin war seit 2012 als Verbandskauffrau bei der Beklagten nach TVöD-VKA beschäftigt, zunächst in der EG 7, nach Ablauf der Probezeit in