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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Strenger Maßstab: Einschlägige Berufserfahrung
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Berufserfahrung als „einschlägig“ i.S. d. § 16 TVöD und damit die Zuordnung zur Stufe 3. Er war zuvor u. a. mit den folgenden Aufgaben beschäftigt: Kundenberatung im Bereich Waffen, Optik, Munition sowie Jagdtextilien, Annahme und Ausführung von Reparaturen und Ersatzteilbeschaffung/Materialbestellung.
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