Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Berufserfahrung als „einschlägig“ i.S. d. § 16 TVöD und damit die Zuordnung zur Stufe 3. Er war zuvor u. a. mit den folgenden Aufgaben beschäftigt: Kundenberatung im Bereich Waffen, Optik, Munition sowie Jagdtextilien, Annahme und Ausführung von Reparaturen und Ersatzteilbeschaffung/Materialbestellung.
Die neue Tätigkeit bestand im Wesentlichen aus den folgenden Aufgaben: Wartungs- und Pflegearbeiten, Instandsetzung, Restaurierung, Wartungs- und Pflegearbeiten an historischen und neuzeitlichen Handfeuer- und Maschinenwaffen und Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten an historischen und neuzeitlichen Waffen.
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Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 22.5.2023 – 3Sa290/22, rk.) verneinte die Einschlägigkeit der Berufserfahrung anhand der vom BAG entworfenen Grundsätze: Der im Stufensystem abgebildete Leistungsgedanke erfordere, dass eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen mit der neuen Aufgabe unverändert fortgesetzt werde, sodass Beschäftigte in einer berufserfahrungsgemäß gleichartigen Tätigkeit fortarbeiten, ihren hierin erworbenen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs in die nunmehrige Aufgabe einbringen können und somit in der Lage sind, die neue Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit (quasi „aus dem Stand“) auszuüben. Qualitativ muss sich dabei die Vortätigkeit wesentlich in der gesamten inhaltlichen Breite der neuerlichen Beschäftigung niederschlagen.
Gerade mit Blick auf die heutigen sehr speziell zugeschnittenen Tätigkeiten dürfte dieser strenge Prüfungsmaßstab der Gerichte häufig zur Ablehnung der Einschlägigkeit führen – mit der Folge, dass Arbeitgeber regelmäßig die Anwendung von Ermessensvorschriften wählen müssen, um in Zeiten des Fachkräftemangels eine höhere Stufe gewähren zu können.
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