Stufenlaufzeit nach Vollendung des Studiums

1105
 Bild: Suphakant/stock.adobe.com
Bild: Suphakant/stock.adobe.com

Die Klägerin wurde auf einer mit der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA bewerteten Stelle beschäftigt.Da sie die Stellenanforderungen – Bachelor of Arts bzw. Verwaltungsfachwirtin – nicht erfüllte, erfolgte die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA. Später, während der Laufzeit der Stufe 5 in der Entgeltgruppe 9a, teilte die Klägerin dem Arbeitgeber mit, dass nun der Abschluss zur Verwaltungsfachwirtin vorlag. Es erfolgte sodann die Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA Stufe 5 – die Stufenlaufzeit begann ab dem Zeitpunkt der Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b wieder neu zu laufen. Denn – so der Arbeitgeber – es handele es sich um eine Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA. Die Klägerin hingegen begehrte die Anrechnung der in der Stufe 5 bereits zurückgelegten Zeit, da es sich insgesamt um dieselbe Tätigkeit handele und jegliche Einarbeitungszeit entfiele.

Das ArbG Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Es habe keine Höhergruppierung stattgefunden, die einen Beginn der Stufenlaufzeit ausgelöst hätte. Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 20.10.2023 – 2Sa576/23, rk.) gab dem Arbeitgeber hingegen recht. Tätigkeitszeiten in der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA und Tätigkeitszeiten in der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA seien keine Tätigkeitszeiten „in derselben Entgeltgruppe“, dies setze § 16 Abs. 3 TVöD/VKA jedoch voraus. Für den weiteren Stufenaufstieg zähle nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD/VKA nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe allein die Stufenlaufzeit in dieser neuen Gruppe und es handelte sich bei der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA eindeutig um eine höhere Entgeltgruppe.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Auch die Grundsätze der Tarifautomatik gem. § 12 TVöD/VKA sprechen für die Handhabung des Arbeitgebers. Das subjektive Tätigkeitsmerkmal „Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit […]“ sei zunächst nicht erfüllt gewesen.

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied aufgrund des klaren tariflichen Wortlauts gegen eine Mitnahme der Stufenlaufzeit. Fraglich ist jedoch, ob der dem Fall zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich unter die zitierten Vorschriften zu subsumieren ist, denn nach Übernahme der Tätigkeit und zusätzlich nach Abschluss des Studiums handelt es sich gerade nicht um eine Tätigkeitsänderung. Es spricht dann doch mehr für eine Positivkorrektur der Eingruppierung i.S. d. Tarifautomatik, da sich eine Erfüllung des subjektiven Tätigkeitsmerkmals „ergibt“ – ohne dass der Arbeitgeber etwas daran steuert.

AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen120.09 KB

· Artikel im Heft ·

Stufenlaufzeit nach Vollendung des Studiums
Seite 60
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Eine Mitarbeiterin stand bis zum 31.5.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch betrug 26 Tage. Vom 8.12.2018

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Schlüsselfähigkeiten für den modernen Arbeitsmarkt

In einer sich rasch entwickelnden Gesellschaft, die von technologischem Fortschritt und

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern stritten die Parteien um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags. Der Kläger war seit 2.1

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ob in derartigen Situationen tatsächlich eine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist oder nicht, war für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Kläger ist seit 2013 in der Produktion bei einem Unternehmen der chemischen Industrie beschäftigt. Ab dem Jahr 2017 hatte er kontinuierlich

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Beklagte bietet Lösungen für Dach und Fassade an und vertreibt die hierfür notwendigen Produkte. Der Kläger ist seit