Die Klägerin wurde auf einer mit der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA bewerteten Stelle beschäftigt.Da sie die Stellenanforderungen – Bachelor of Arts bzw. Verwaltungsfachwirtin – nicht erfüllte, erfolgte die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA. Später, während der Laufzeit der Stufe 5 in der Entgeltgruppe 9a, teilte die Klägerin dem Arbeitgeber mit, dass nun der Abschluss zur Verwaltungsfachwirtin vorlag. Es erfolgte sodann die Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA Stufe 5 – die Stufenlaufzeit begann ab dem Zeitpunkt der Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b wieder neu zu laufen. Denn – so der Arbeitgeber – es handele es sich um eine Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA. Die Klägerin hingegen begehrte die Anrechnung der in der Stufe 5 bereits zurückgelegten Zeit, da es sich insgesamt um dieselbe Tätigkeit handele und jegliche Einarbeitungszeit entfiele.
Das ArbG Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Es habe keine Höhergruppierung stattgefunden, die einen Beginn der Stufenlaufzeit ausgelöst hätte. Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 20.10.2023 – 2Sa576/23, rk.) gab dem Arbeitgeber hingegen recht. Tätigkeitszeiten in der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA und Tätigkeitszeiten in der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA seien keine Tätigkeitszeiten „in derselben Entgeltgruppe“, dies setze § 16 Abs. 3 TVöD/VKA jedoch voraus. Für den weiteren Stufenaufstieg zähle nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD/VKA nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe allein die Stufenlaufzeit in dieser neuen Gruppe und es handelte sich bei der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA eindeutig um eine höhere Entgeltgruppe.
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Auch die Grundsätze der Tarifautomatik gem. § 12 TVöD/VKA sprechen für die Handhabung des Arbeitgebers. Das subjektive Tätigkeitsmerkmal „Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit […]“ sei zunächst nicht erfüllt gewesen.
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied aufgrund des klaren tariflichen Wortlauts gegen eine Mitnahme der Stufenlaufzeit. Fraglich ist jedoch, ob der dem Fall zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich unter die zitierten Vorschriften zu subsumieren ist, denn nach Übernahme der Tätigkeit und zusätzlich nach Abschluss des Studiums handelt es sich gerade nicht um eine Tätigkeitsänderung. Es spricht dann doch mehr für eine Positivkorrektur der Eingruppierung i.S. d. Tarifautomatik, da sich eine Erfüllung des subjektiven Tätigkeitsmerkmals „ergibt“ – ohne dass der Arbeitgeber etwas daran steuert.
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