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 Bild: Maryann/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Stufenzuordnung bei Leitungsfunktion

Das Thüringer LAG entschied am 14.8.2025 (2 Sa 402/22, Rev. zugelassen), dass die Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.2021 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD/VKA und infolgedessen ab dem 1.3.2023 der Stufe 5 zugeordnet wird. Die Klägerin ist als leitende medizinisch-technische Laborassistentin (MTA) tätig und verantwortet u. a. Dienst- und Urlaubsplanung, Schulungen, Qualitätsmanagement sowie die Organisation von Praktika. Trotz geteilter Leitungsfunktion mit einer Kollegin wurde ihr die Leitung einer größeren organisatorischen Einheit mit 12 unterstellten MTAs zugesprochen.

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Das Gericht stellte klar, dass eine fachliche Weisungsbefugnis nicht erforderlich sei und die Leitungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle. Die Stufenzuordnung erfolgte unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung gem. § 16 TVöD. Insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dabei nicht verletzt worden, da eine Kollegin aufgrund besonderer Leistungen nach § 17 Abs. 2 TVöD vorzeitig höher eingestuft wurde. Die Klägerin könne eine gleiche Leistungsbewertung nicht verlangen, so dass es bei der Stufenzuordnung je Einzelfall bleibe.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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