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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L
Die Parteien stritten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers, der von 2010 bis 2016 beim beklagten Land beschäftigt war. Zum 1.1.2012 trat die Entgeltordnung zum TV-L als dessen Anlage A in Kraft. Maßgeblich ist vorliegend der § 29a TVÜ-Länder, der die antragsbedingte Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L regelt.
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