Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

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Die Parteien stritten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers, der von 2010 bis 2016 beim beklagten Land beschäftigt war. Zum 1.1.2012 trat die Entgeltordnung zum TV-L als dessen Anlage A in Kraft. Maßgeblich ist vorliegend der § 29a TVÜ-Länder, der die antragsbedingte Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L regelt. Der Kläger wurde nach entsprechendem Antrag in die Entgeltgruppe (EG) 9 Fallgruppe 2 Stufe 2 TV-L rückwirkend zum 1.1.2012 bei unveränderter Tätigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses eingruppiert.

Im Folgenden stellte das Land neu ein, wobei diese Arbeitnehmer schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach EG 9 Fallgruppe 2 Stufe 3 TV-L vergütet wurden. Für den Kläger lehnte das Land das ab.

Zu Recht, wie das BAG in seinem Urteil vom 21.12.2017 (6 AZR 790/16) nun entschied:

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Die Tarifvertragsparteien haben mit § 29a TVÜ-L eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L vorgenommen. Hat ein Mitarbeiter, dessen EG bei unveränderter Tätigkeit gem. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der Entgeltordnung zum TV-L ergebende höhere EG nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L gestellt, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren EG gem. § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-L nach den Regelungen für Höhergruppierungen. Gem. § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren EG mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren EG erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird dann nicht berücksichtigt. Bei der Eingruppierung in eine höhere EG nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L i. V. m. § 12 TV-L werden die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten (Restlaufzeiten) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren EG angerechnet.

Bezüglich des Beginns der Stufenlaufzeit wirkte der Antrag hier nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung auf den 1.1.2012 zurück.

Diese Entscheidung zeigt, dass die Tarifvertragsparteien generelle Regelungen zur Handhabung von Sondersituationen (hier: die Überleitung in eine neue Entgeltordnung) schaffen dürfen – Härtefälle sind dabei hinzunehmen. Die Entscheidung lässt sich auf die § 29 ff. TVÜ-VKA hinsichtlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA übertragen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L
Seite 353
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