Die Klägerin, die bereits zuvor als Lehrerin tätig war, ist seit 20.8.2014 beim beklagten Land Berlin als Lehrerin beschäftigt und wird nach Entgeltgruppe 13 (TV-L) vergütet. Bei Einstellung wurde eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet und der Unterschiedsbetrag zur Stufe 5 als übertarifliche Zulage gezahlt wird. Der weitere Stufenaufstieg sollte sich hiervon unabhängig vollziehen, wobei sich die Zulage um den Aufstiegsgewinn reduzieren und von dem Zeitpunkt an entfallen soll, an dem die Stufe 5 regulär erreicht wird.
Außerdem sollte die Anerkennung förderlicher Zeiten gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L aufgrund der übertariflichen Vorweggewährung der Stufe 5 bis zu deren Wegfall ausgesetzt werden. Mit Schreiben vom 27.7.2017 forderte das beklagte Land die Klägerin dennoch auf, ggf. förderliche Vorbeschäftigungen mitzuteilen. In der Folgezeit wurde die Anerkennung förderlicher Zeit jedoch abgelehnt. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Vergütung nach der Stufe 6 mit dem Argument der Gleichbehandlung, zudem müsse das Land Berlin die förderlichen Zeiten aus der Vortätigkeit anerkennen.
Dies sah das BAG (Urt. v. 13.7.2022 – 5 AZR 412/21) anders. Ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L folge nicht aus § 611a Abs. 2 BGB i. V. m. den arbeitsvertraglichen Regelungen. Ein Entgelt nach Stufe 6 hätten die Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart. Ein Anspruch auf die begehrte Stufe 6 folge auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Bei den vom Land Berlin erlassenen Grundsätzen zur Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L handele es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung habe. Auch wenn die Klägerin von deren Geltungsbereich erfasst werde, habe sie keinen Anspruch auf Anerkennung förderlicher Zeiten für den Zeitraum vom 1.8.2019 bis zum 31.7.2021.
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Die Frage, ob § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffne, ließ das BAG erneut offen, weil das beklagte Land in jedem Fall die Entscheidung treffen durfte, etwaige förderliche Zeiten nicht anzuerkennen und stattdessen von Beginn des Arbeitsverhältnisses an der Klägerin eine übertarifliche Zulage in Höhe des Differenzbetrags zur Stufe 5 zu zahlen. Es liege darin kein Ermessensfehlgebrauch.
Auch werde die Klägerin nicht in unzulässiger Weise ungleichbehandelt. Die Differenzierung zwischen der Gruppe der Erfüller und der Gruppe der Nichterfüller beruhe nach den Feststellungen des LAG Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz auf dem Anliegen des beklagten Landes, den Erfüllern einen speziellen Vergütungsanreiz bieten zu können. Dieser Anreiz liegt darin, den Bewerbern bereits vorab eine Vergütung nach Stufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe zu zahlen, auch wenn gemessen an den regulären Stufenlaufzeiten des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L hierauf zum Zeitpunkt der Einstellung und im weiteren Verlauf zunächst noch kein Anspruch bestehe.
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