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 Bild: Drazen/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Stufenzuordnung

Die Klägerin, die bereits zuvor als Lehrerin tätig war, ist seit 20.8.2014 beim beklagten Land Berlin als Lehrerin beschäftigt und wird nach Entgeltgruppe 13 (TV-L) vergütet. Bei Einstellung wurde eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet und der Unterschiedsbetrag zur Stufe 5 als übertarifliche Zulage gezahlt wird.

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