Im Streit steht die Anwendung der speziellen Tätigkeitsmerkmale im Kassen- und Rechnungswesen. Fraglich war, ob diese nur für Beschäftigte in Kassen nach der KuRVO zur Anwendung kommen. Die KuRVO habe im Freistaat Thüringen nie Geltung gehabt; weder zum Zeitpunkt seiner Neugründung noch zum Zeitpunkt der Erstreckung des damaligen BAT und dessen Vergütungsordnung auf den Freistaat Thüringen.
Der Arbeitgeber trug vor: Die Kasse sei eine solche nach der KuRVO, denn hierfür komme es nur darauf an, dass es sich nach der Ausgestaltung der kommunalen Vorschriften inhaltlich um eine kameralistisch geführte Kasse handele. Das ergebe sich u. a. auch daraus, dass auch nach Ablösung der KuRVO in den Bundesländern der Bundesrepublik vor dem Beitritt des Freistaates Thüringen zur Bundesrepublik die Kassen, welche inhaltlich nach den Prinzipien der KuRVO geführt wurden, als solche unter die Tarifnorm subsumiert worden seien.
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Das Thüringer LAG (Urt. v. 5.6.2024 – 4 Sa 150/22, rk.) folgte dieser Argumentation. Der historische Kontext eröffnet ein solches Verständnis des Wortlauts. Gemeint sind solche Kassen, die materiell so ausgestaltet sind und geführt werden, wie die Kassen nach der KuRVO. Bei dem Rückgriff auf die weiteren Kriterien der Tarifvertragsauslegung müsse berücksichtigt werden, dass, soweit äußere Umstände und Verhältnisse in den Blick genommen werden, nur diejenigen relevant sein können, die zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bekannt waren. Deshalb ist auf das Jahr 2016 abzustellen.
Zusammengefasst betrachtete das BAG Kassen als Kassen nach der KuRVO, wenn in Bundesländern ursprünglich die KurVO zunächst weiter galt und später in den Kommunalordnungen inhaltlich hinsichtlich der Art und Weise der Kassenführung entsprechenden Regelungen fortgeführt wurden.
Sebastian Günther
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