Tantieme und Verlustrücktrag

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In einem durch das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.8.2017 (6 K 1418/14, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 44/17) entschiedenen Fall ging es darum, wann eine Tantieme fällig wird und ob sie rückwärts zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet.

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG haben die Gesellschafter einer GmbH spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Wenn der Jahresabschluss der GmbH nicht innerhalb dieser Frist festgestellt wird, ist nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren. Grundsätzlich kann auch zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbart werden, dass dessen Tantieme rückwirkend zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet. Ein derartiger Verlustrücktrag ist steuerlich beim Tantiemeberechtigten aber nur beachtlich, wenn dies mit der GmbH entsprechend vereinbart wird. Eine zumindest konkludente Vereinbarung kann sich auch aus der bilanziellen Handhabung durch die GmbH ergeben. (R. K.)

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln

· Artikel im Heft ·

Tantieme und Verlustrücktrag
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