Transferkurzarbeitergeld

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 Bild: gearstd/stock.adobe.com
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Der BFH hat sich mit Urteil vom 12.3.2019 (IX R 44/17) zur steuerlichen Einordnung von Aufstockungsbeträgen zum Transferkurzarbeitergeld geäußert. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Arbeitsverhältnis nach mehr als 24 Jahren gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben, gleichzeitig wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft mit dem Zweck der Verbesserung von Arbeitsmarktchancen und der Qualifizierung begründet. Ein Anspruch auf Beschäftigung bestand nicht. Die Transfergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne Verbindung zum ursprünglichen Arbeitgeber. Das Transferkurzarbeitergeld wurde von der Bundesagentur für Arbeit geleistet. Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zu diesem Transferkurzarbeitergeld. Der Mitarbeiter erhielt in einem Kalenderjahr somit laufenden Arbeitslohn, die Abfindungssumme, das Transferkurzarbeitergeld und den Zuschuss. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer unterwarf das Finanzamt lediglich die Abfindungszahlung als außerordentliche Einkünfte der ermäßigten Besteuerung, die Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld wurden als laufender Arbeitslohn erfasst.

Dieser Auffassung schloss sich der BFH an. Auch wenn kein Anspruch auf Beschäftigung besteht, ist dadurch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen. Die Zahlung des Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld erfolgte somit im Rahmen des vereinbarten Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers.

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Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München

· Artikel im Heft ·

Transferkurzarbeitergeld
Seite 541
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