TVöD-VKA: Neue Stufenlaufzeit bei Herabgruppierung
Die Parteien stritten über den Beginn der Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung. Die Klägerin ist Sozialarbeiterin und war seit dem 1.5.2010 in der Entgeltgruppe S 14 Stufe 3 beschäftigt. Zum 15.4.2013 wurde sie mit ihrem Einverständnis versetzt und in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 3 herabgruppiert. Sie ist der Auffassung, ab dem 1.5.2014 stehe ihr Vergütung nach Stufe 4 zu. Die in der Entgeltgruppe S 14 erworbene Stufenlaufzeit müsse im Umkehrschluss aus dem damals geltenden § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD angerechnet werden, da die Vorschrift nur für die Höhergruppierung ausdrücklich einen Neubeginn vorsehe.
Mit ihrem Begehren scheiterte sie in allen Instanzen (zuletzt BAG, Urt. v. 1.6.2017 – 6 AZR 741/15). Soll die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe nach einer Herabgruppierung nicht neu beginnen, bedarf dies einer ausdrücklichen tariflichen Anordnung. Im TVöD-VKA lässt sich jedoch ein derartiger Regelungswille der Tarifvertragsparteien aus § 17 Abs. 4 (a. F.) nicht entnehmen.
Da der Stufenaufstieg die gewonnene Berufserfahrung honoriert, die sich nach der Tätigkeit in einer bestimmten Entgeltgruppe bestimmt, wird bei Änderung derselben der Stand der Berufserfahrung „auf null gesetzt“. Eine solche Zäsur erfolgt auch bei Herabgruppierungen. Denn keineswegs ist jede in einer höheren Entgeltgruppe erworbene Erfahrung ohne Weiteres in niedrigeren Entgeltgruppen anwendbar und somit honorabel. Wenn § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT (a. F.) die stufengleiche Herabgruppierung anordnet, so haben die Tarifvertragsparteien damit nur eine Besitzstandswahrung regeln wollen, nicht aber ausgedrückt, dass die Stufenlaufzeit als solche übertragen werden soll.
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Auch im Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT (a. F.) lässt sich ein solcher Regelungswille nicht entnehmen. Aus der Vorschrift ergibt sich nach Auffassung des BAG nicht, dass der Neubeginn der Stufenlaufzeit nur für den Fall der Höhergruppierung gelten soll.
Die Klägerin wird als Sachbearbeiterin in einer Kreispolizeibehörde eingesetzt. Den größten Anteil mit bis zu 60 % ihrer Tätigkeit macht die Bearbeitung von Reisekosten-, Trennungsentschädigungs- und Umzugskostenerstattungsanträgen aus. Die Klägerin war der Auffassung, diese als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehenden Aufgaben rechtfertigten eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9. Die Dienststelle meinte hingegen, es fehle am Merkmal Selbstständigkeit sowie dem Erfordernis gründlicher und umfassender Fachkenntnisse.
Das LAG Hamm gab der Klägerin Recht (Urt. v. 7.4.2016 – 8 Sa 1593/15, rk.). Es sah in der Bearbeitung der genannten Anträge einen einheitlichen Arbeitsvorgang, da diese Tätigkeit aufgrund zahlreicher Überschneidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht aufgeteilt werden kann. So richten sich die betreffenden Anträge sämtlich auf finanzielle Ausgleichsansprüche der Beschäftigten gegen den Dienstgeber. Dieser Arbeitsvorgang erfordert wegen der Vielzahl einschlägiger Gesetze, Tarifbestimmungen und Verwaltungsvorschriften gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Da sich die Fallgestaltungen stets unterschiedlich darstellen und die Klägerin kaum nach einem einheitlichen Prüfschema vorgehen kann, ihr vielmehr ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum insbesondere im Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen obliegt, ist ihre Tätigkeit auch in erheblichem Maße durch selbstständige Leistungen gekennzeichnet.
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