Unterlassen der Duldung/Entgegennahme von Überstunden

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 Bild: DragonImages/stock.adobe.com
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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Die Rechtsprechung spricht ihm daher einen Unterlassungsanspruch zu, wenn der Arbeitgeber ohne Wahrung der Mitbestimmungsrechte Überstunden anordnet oder die Erbringung von Überstunden duldet, indem er sie entgegennimmt und vergütet. Vor dem LAG München stritten die Betriebsparteien darüber, ob dem Arbeitgeber unter Androhung von Ordnungsgeld die Unterlassung aufzugeben ist, Überstunden ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu dulden bzw. entgegenzunehmen.

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Unterlassen der Duldung/Entgegennahme von Überstunden
Seite 546
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