Update Arbeitnehmerüberlassung
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258) mit Wirkung zum 1.4.2017 erhebliche Änderungen erfahren. Der Gesetzgeber führte insbesondere eine tarifdispositive Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten ein (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1b AÜG). Darüber hinaus kann der Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts nur noch eingeschränkt abbedungen werden (vgl. § 8 Abs. 4 AÜG).
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Dr. Jonas Singraven

Dr. Alexander Bissels

· Artikel im Heft ·
Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a
Die Klägerin arbeitete bei einem Produktionsunternehmen über eine Zeitarbeitsfirma von Dezember 2017 bis 1.6.2018. Ab dem 1.6.2018 schloss
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der
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