Update Arbeitnehmerüberlassung

Überlassungshöchstdauer und Gleichstellungsgrundsatz

Das Recht der Arbeitnehmerüberlassung ist komplex und gesetzlich hoch reguliert. Gerade in Zusammenhang mit der zum 1.4.2017 eingeführten tarifdispositiven Überlassungshöchstdauer hat das BAG jüngst einige wesentliche Grundsatzfragen geklärt. Mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifverträge abzuweichen, hat sich der EuGH mit einer Vorlage des BAG befassen müssen und Vorgaben gemacht, die von den deutschen Arbeitsgerichten nun umzusetzen sind. Der Beitrag beleuchtet die aktuellen Entscheidungen und deren praktische Auswirkungen.

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 Bild: inamar/stock.adobe.com
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Einführung

Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258) mit Wirkung zum 1.4.2017 erhebliche Änderungen erfahren. Der Gesetzgeber führte insbesondere eine tarifdispositive Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten ein (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1b AÜG). Darüber hinaus kann der Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts nur noch eingeschränkt abbedungen werden (vgl. § 8 Abs. 4 AÜG).

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Dr. Jonas Singraven

Dr. Jonas Singraven
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln

Dr. Alexander Bissels

Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, CMS Hasche Sigle, Köln

· Artikel im Heft ·

Update Arbeitnehmerüberlassung
Seite 14 bis 19
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