Update Arbeitnehmerüberlassung

Überlassungshöchstdauer und Gleichstellungsgrundsatz

Das Recht der Arbeitnehmerüberlassung ist komplex und gesetzlich hoch reguliert. Gerade in Zusammenhang mit der zum 1.4.2017 eingeführten tarifdispositiven Überlassungshöchstdauer hat das BAG jüngst einige wesentliche Grundsatzfragen geklärt. Mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifverträge abzuweichen, hat sich der EuGH mit einer Vorlage des BAG befassen müssen und Vorgaben gemacht, die von den deutschen Arbeitsgerichten nun umzusetzen sind. Der Beitrag beleuchtet die aktuellen Entscheidungen und deren praktische Auswirkungen.

1105
 Bild: inamar/stock.adobe.com
Bild: inamar/stock.adobe.com

Einführung

Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258) mit Wirkung zum 1.4.2017 erhebliche Änderungen erfahren. Der Gesetzgeber führte insbesondere eine tarifdispositive Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten ein (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1b AÜG). Darüber hinaus kann der Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts nur noch eingeschränkt abbedungen werden (vgl. § 8 Abs. 4 AÜG).

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Jonas Singraven

Dr. Jonas Singraven
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

Dr. Alexander Bissels

Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Update Arbeitnehmerüberlassung
Seite 14 bis 19
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Rechtliche Grundlagen

Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man die zeitlich begrenzte Überlassung eines Arbeitnehmers durch den

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Klägerin arbeitete bei einem Produktionsunternehmen über eine Zeitarbeitsfirma von Dezember 2017 bis 1.6.2018. Ab dem 1.6.2018 schloss

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Auslegung des AÜG beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig und spielt für Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Der EuGH