Update Arbeitnehmerüberlassung
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258) mit Wirkung zum 1.4.2017 erhebliche Änderungen erfahren. Der Gesetzgeber führte insbesondere eine tarifdispositive Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten ein (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1b AÜG). Darüber hinaus kann der Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts nur noch eingeschränkt abbedungen werden (vgl. § 8 Abs. 4 AÜG).
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Dr. Jonas Singraven
Dr. Alexander Bissels
· Artikel im Heft ·
Rechtliche Grundlagen
Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man die zeitlich begrenzte Überlassung eines Arbeitnehmers durch den
Problempunkt
§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er war zunächst für rund 35 Monate als Zeitarbeitnehmer an die
Die Klägerin arbeitete bei einem Produktionsunternehmen über eine Zeitarbeitsfirma von Dezember 2017 bis 1.6.2018. Ab dem 1.6.2018 schloss
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der
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Die Auslegung des AÜG beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig und spielt für Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Der EuGH