Der Kläger ist bei der Beklagten als Rettungsassistent bzw. Rettungssanitäter gem. TVöD-V beschäftigt und arbeitet im Schichtdienst. Arbeitet er an einem Wochenfeiertag nicht, so erhält er dafür keine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Arbeitet er an einen Wochenfeiertag, so erhält er lediglich die gearbeitete Zeit auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, nicht jedoch einen Ausgleich für den Feiertag. Möchte der Kläger eine Woche Urlaub nehmen und liegt in dieser Woche ein Wochenfeiertag, so muss er nach Vorgabe des Arbeitgebers für diesen Feiertag einen Urlaubstag nehmen.
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 15.7.2024 – 10 Sa 1023/23; Az. der Revision: 9 AZR 216/2) sah diese Praxis als rechtswidrig an. Die rechtliche Behandlung von Ausfallzeiten aufgrund gesetzlicher Feiertage sei in §§ 9-13 ArbZG und in § 2 EFZG geregelt. An Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, könne die Arbeitspflicht nicht erneut suspendiert werden. Feiertage stünden damit für die Urlaubsgewährung nicht mehr zur Verfügung und haben deshalb nicht für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern lediglich für dessen Erfüllung Bedeutung.
Dies steht mit den Regelungen der §§ 6 Abs. 3 Satz 3, 8 Abs. 1 TVöD-V im Einklang. Haben Beschäftigte an gesetzlichen Feiertagen nach dem Dienstplan frei, wird die Sollarbeitszeit um die ausgefallenen Stunden reduziert. An einem solchen freien Tag muss nicht erneut mittels Urlaub freigenommen werden. Sind Beschäftige hingegen an einem Feiertag zu einem Dienst eingeteilt, besteht Arbeitspflicht; an einem solchen Feiertag mit Arbeitspflicht müssten Beschäftigte sodann Urlaub nehmen, soweit sie frei haben wollen.
Sebastian Günther
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