Urteile zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

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Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 wurde der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte etabliert. Dabei handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt insbesondere durch arbeitsrechtliche Festlegung. Dauerhaft ist die Zuordnung dann, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Hat er zwar keine erste Tätigkeitsstätte, muss aber zur Aufnahme seiner Tätigkeit arbeitstäglich denselben Ort oder dasselbe weiträumige Arbeitsgebiet aufsuchen, ist für die Fahrten zwischen Wohnung und diesem Ort nur die Entfernungspauschale anzusetzen. In einigen aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte geht es um die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

  • Der Gesamthafenbetrieb Hamburg ist bspw. ein weiträumiges Arbeitsgebiet (FG Hamburg, Urt. v. 30.8.2016 – 2 K 218/15), mit der Folge, dass die Entfernungspauschale gilt.
  • Für Fahrten eines Piloten von seiner Wohnung zu seinem Heimatflughafen soll nach Ansicht der 6. Kammer des FG Hamburg (Urt. v. 13.10.2016 – 6 K 20/16) ebenfalls die Entfernungspauschale gelten.
  • Das FG Niedersachsen (Urt. v. 30.11.2016 – 9 K 130/16) hat zu Gunsten von Leiharbeitnehmern entschieden. Nach Ansicht des Gerichts wird auch durch einen Einsatz, der „bis auf Weiteres“ ausgelegt ist, im Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte begründet.

Gegen alle Urteile wurde Revision beim BFH eingelegt (Hafenarbeiter VI R 36/16, Pilot VI R 6/17, Leiharbeitnehmer VI R 6/17).

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München

· Artikel im Heft ·

Urteile zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Seite 300
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