Der Kläger ist als Hausmeister bei der Beklagten beschäftigt und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Kläger und sein Kollege nutzen während der Arbeit tragbare Telefone, die im Hausmeisterraum stationiert sind und gewöhnlich während der Arbeitszeit mitgenommen werden. Dabei ist jedem der beiden Hausmeister jeweils ein Telefon zugeordnet. Bei der jährlichen Abrechnungskontrolle der Telefone fiel der Beklagten auf, dass mehrere Verbindungen zu Glücksspiel-Hotlines abgerechnet wurden. Bei Überprüfung der Einzelgesprächsnachweise stellte die Beklagte fest, dass die Anrufe über die zwei Hausmeistertelefone stattfanden.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Arbeitgeberin hatte einem bei ihr seit dem Jahr 2000 als Hausmeister beschäftigten Arbeitnehmer außerordentlich
De lege lata – de lege ferenda: Was ist – was kommt?
Praktische Anlässe und Bedarf, private Untersuchungen genauer zu beleuchten, sind
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt zu einem Jahresbrutto von 450.000 Euro als leitender Einkäufer tätig. Der
Verhältnis zu Strafrecht und Rechtsstaatsprinzip
Straftaten und ähnlich schwere Verfehlungen eines Arbeitnehmers zulasten des
Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen
Das BAG hat mit Urteil vom 29.4.2021 (8 ZR 276/20) entschieden, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Kosten für eine interne