Verfallklausel
Im Herbst 2018 entschied das BAG (Urt. v. 18.9.2018 – 9 AZR 162/18, AuA 5/19, S. 313), dass arbeitsvertragliche Verfallklauseln, die den gesetzlichen Mindestlohn entgegen § 3 Satz 1 MiLoG aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausnehmen, wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) insgesamt unwirksam sind. Eine solche Klausel stellt die Rechtslage unzutreffend und deshalb irreführend dar. Dies wurde jedenfalls für den Fall entschieden, dass der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.
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