Vergütungsentwicklung freigestellter Betriebsratsmitglieder

1105
 Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Eine ehemals studentische Aushilfe stieg in einem Flächenfilialbetrieb zunächst zum Verkaufsberater und dann zum Filialleiter eines Shops auf. Der im Jahr 2007 unterzeichnete Filialleitervertrag sah ein Jahreszielgehalt von rund 36.000 Euro vor. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen und dessen Privatnutzung hatte der Filialleiter nicht. Im Jahr 2007 wurde er zum Betriebsrat gewählt, ab dem Jahr 2011 wurde er für die Betriebsratstätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. In diesem Zuge vereinbarten die Parteien, der Kläger solle ab Mai 2011 als Springer in der Region Ost tätig sein mit einem Jahreszielgehalt von rund 46.000 Euro.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Vergütungsentwicklung freigestellter Betriebsratsmitglieder
Seite 50 bis 51
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das Thema, welche geldwerten Leistungen einem Betriebsratsmitglied gewährt werden dürfen, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Vor dem

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

In der Filiale eines Textilunternehmens besteht ein siebenköpfiger Betriebsrat. Dieser hält regelmäßig dienstags seine Sitzungen ab. Am 10

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit dem Jahr 2018 bei der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vergütung nach der (richtigen) Vergleichsgruppe

Ausgangspunkt für die Bestimmung einer rechtskonformen Betriebsratsvergütung ist die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt