Eine ehemals studentische Aushilfe stieg in einem Flächenfilialbetrieb zunächst zum Verkaufsberater und dann zum Filialleiter eines Shops auf. Der im Jahr 2007 unterzeichnete Filialleitervertrag sah ein Jahreszielgehalt von rund 36.000 Euro vor. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen und dessen Privatnutzung hatte der Filialleiter nicht. Im Jahr 2007 wurde er zum Betriebsrat gewählt, ab dem Jahr 2011 wurde er für die Betriebsratstätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. In diesem Zuge vereinbarten die Parteien, der Kläger solle ab Mai 2011 als Springer in der Region Ost tätig sein mit einem Jahreszielgehalt von rund 46.000 Euro.
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Problempunkt
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