Verluste aus Übungsleitertätigkeit

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blurred image of Coach is coaching Children Training In Soccer Team Bild: de.stock.adobe.com/pongsakorn_jun26
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Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten etc. bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Überschreiten diese Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln

· Artikel im Heft ·

Verluste aus Übungsleitertätigkeit
Seite 429
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