Lesedauer: ca. 1 Minute
VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Verluste aus Übungsleitertätigkeit
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten etc. bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
