Verluste aus Übungsleitertätigkeit
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten etc. bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Überschreiten diese Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
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Rainer Kuhsel
· Artikel im Heft ·
Der BFH hat sich im Urteil vom 19.4.2021 (VI R 8/19) mit der Frage beschäftigt, ob Sterbegeldzahlungen der Lohnsteuer unterliegen
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbar
Sozialpolitische Ausgangslage
Wie an dieser Stelle im vergangenen Jahr (Müsch, AuA 7/21, S. 36 ff.) dargelegt, handelt es sich
Was sind grundsätzlich die Vorteile des 44-Euro-Sachbezugs und warum sollten Unternehmen auf diese Art der Mitarbeitermotivation setzen?
Einführung
Im Oktober 2017 forderten 60 prominente Unternehmens(verbands)vertreter (u. a. Vorstände von Adidas, BASF, Deutsche Börse
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
Das ZuFinG schließt sich an das im Jahr 2021 verabschiedete Fondsstandortgesetz an und bringt