Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang
In einem Rechtsstreit vor dem LAG Köln (Urt. v. 8.12.2016 – 8 Sa 538/16) ging es um die Frage, ob ein fast acht Jahre nach dem Betriebsübergangszeitpunkt ausgesprochener Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses wirksam ist. Der Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, ging zum 1.9.2007 auf eine 100%ige-Tochter der ursprünglichen Arbeitgeberin im Wege des Betriebsübergangs über. Die Unterrichtung über die Folgen des Betriebsübergangs war fehlerhaft, so dass das Informationsschreiben die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hatte. Der Mitarbeiter war beim neuen Arbeitgeber widerspruchslos weiter tätig. Im Jahr 2008 wurde er an einen anderen Standort versetzt und beantragte die Erstattung der durch die Versetzung ausgelösten Fahrtmehrkosten i. H. v. insgesamt 6.750 Euro. Ab dem Jahr 2011 strengte er zwei Klagen gegen den Betriebserwerber an, in denen es um die Anwendung von Tarifverträgen und die Zahlung von Differenzlohn ging. Mit Schreiben vom 24.6.2015 wiedersprach der Kläger dem Betriebsübergang und begehrte auf dem Klageweg die Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum Januar bis November 2015 sowie die Weiterbeschäftigung bei seinem alten Arbeitgeber. Während die Klage in erster Instanz erfolgreich war, sah das LAG Köln das Widerspruchsrecht als verwirkt an.
Zwar kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts noch nicht rechtfertigen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen der Verpflichtete schließen kann, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen wolle (sog. Umstandsmoment). Dabei ist die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen, bildhaft im Sinne „kommunizierender Röhren“. Je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment.
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Im entschiedenen Fall war das Zeitmoment bei Weitem erfüllt. Das BAG hatte in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 15.3.2012 – 8 AZR 700/10)einen Zeitraum von fast acht Jahren als ein extrem schwerwiegend verwirklichtes Zeitmoment angesehen. Auch das Umstandsmoment war nach Auffassung der Richter gegeben. Die Weiterarbeit alleine begründet zwar noch keine Verwirkung des Widerspruchsrechts. Der Kläger hatte aber durch sein Verhalten nach dem vollzogenen Betriebsübergang durch die Weiterarbeit nach Versetzung und den Antrag auf Erstattung von Fahrmehrkosten zu erkennen gegeben, dass er den Betriebserwerber als neuen Arbeitgeber akzeptiert. Dafür spricht auch die Zusammenschau mit den sonstigen Verhaltensweisen, wie den beiden Klagen gegen den Betriebserwerber.
Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Sie ist beim BAG unter dem Az. 8 AZR 100/17anhängig.
