Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben gem. § 20 Abs. 1 TV-L (ebenso im TVöD) Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Das gilt für befristete wie für unbefristete Arbeitsverhältnisse gleichermaßen und ungeachtet dessen, ob schon zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder ob es bereits gekündigt wurde. So entschied das BAG mit Urteil vom 22.3.2017 (10 AZR 623/15).
Eine Reduzierung des Anspruchs ist nach § 20 Abs. 4 TV-L möglich, wenn der Entgeltzahlungs- oder Entgeltfortzahlungsanspruch des Beschäftigten in einem Kalendermonat entfällt.
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Sebastian Günther
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