Vorbeschäftigung und sachgrundlose Befristung
Am 11.12.2018 hat der Bundestag ein „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ verabschiedet, das am 1.1.2019 in Kraft getreten ist (vgl. hierzu auch Kroll/Brüning, AuA 1/19, S. 98 ff.).
Wie der Titel des Gesetzes bereits formuliert, handelt es sich um eine Änderung des Teilzeitrechts (im Wesentlichen Einführung einer Brückenteilzeit und Änderungen in der Abrufarbeit), während das Befristungsrecht (§§ 14 ff. TzBfG), vor allem die Regelung über die sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG), unberührt bleibt.
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Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

· Artikel im Heft ·
1 Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung
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Einleitung
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