Vorsicht bei mündlichen Eigenkündigungen von Arbeitnehmern

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Ein geringfügig beschäftigter Fahrer eines Unternehmens, das Schulbusfahrten organisiert, hatte am 7.4.2016 in einem Telefonat mit einem Vertreter seines Arbeitgebers mündlich gekündigt und diese Kündigung später mehrfach telefonisch wiederholt und erklärt, dass er nicht mehr arbeiten werde, weil er am 7.4.2016 gekündigt habe. Am 22.4.2016 ließ der Arbeitgeber das Fahrzeug beim Kläger abholen. Bei dieser Gelegenheit äußerte er unstreitig, dass er gerne weiterbeschäftigt werden wolle. Der Arbeitgeber teilte dem Fahrer am 22.4.2016 schriftlich mit, er bestätige dessen mündliche Kündigung vom 7.4.2016 zum 22.4.2016. Der Busfahrer beantragte, gerichtlich festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Erklärung vom 7.4.2016 aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht und beantragte die Weiterbeschäftigung.

Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich. Die Richter des LAG Hamm (Urt. v. 28.4.2017 –1 Sa 1524/16)begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine oder auch mehrere mündliche Eigenkündigungen das Arbeitsverhältnis nicht auflösen konnten, da sie wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses (§ 623 BGB) nichtig seien. Die Berufung auf die fehlende Schriftform seitens des Arbeitnehmers war nicht treuwidrig.

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Nur in Ausnahmefällen kann dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie für die Partei, die von den Konsequenzen der Formunwirksamkeit betroffen ist, hier also der Arbeitgeber, nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar wäre. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und sich der Erklärende mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt (venire contra factum proprium). Dies kann nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Denn das Schriftformerfordernis dient nicht nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sondern bezweckt auch den Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung. Dem Arbeitnehmer soll besonders deutlich vor Augen geführt werden, welch bedeutenden Schritt er mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unternimmt.

Nachdem der Arbeitnehmer jedoch bei Abholung des Fahrzeugs 14 Tage nach Ausspruch seiner mündlichen Eigenkündigung unstreitig deutlich gemacht hatte, dass er eben doch weiterbeschäftigt werden wolle, lag dieser Fall nicht vor. Außerdem war nicht erkennbar, dass das Ergebnis des Formmangels für das Unternehmen nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist. Auch wenn dieses bereits neue Dispositionen getroffen hatte, um die Busfahrten für das nächste Schuljahr organisieren zu können, genossen neu eingestellte Fahrer noch keinen Kündigungsschutz.

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