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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Vorsicht bei mündlichen Eigenkündigungen von Arbeitnehmern
Ein geringfügig beschäftigter Fahrer eines Unternehmens, das Schulbusfahrten organisiert, hatte am 7.4.2016 in einem Telefonat mit einem Vertreter seines Arbeitgebers mündlich gekündigt und diese Kündigung später mehrfach telefonisch wiederholt und erklärt, dass er nicht mehr arbeiten werde, weil er am 7.4.2016 gekündigt habe.
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