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RECHTSPRECHUNG - kurz kommentiert
Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit
Die über 50-jährige Klägerin war seit zehn Jahren in einer mittelständischen Anwaltssozietät als Empfangsmitarbeiterin beschäftigt. Am 14.11.2013 beantragte sie für den Zeitraum 7.1 bis 10.1.2014 Erholungsurlaub.
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