Vorteilsminderung bei der 1-%-Regelung

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Mit Urteil vom 23.1.2025 (III R 33/24) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung aus dem Vorjahr (Urt. v. 18.6.2024 – VIII R 32/20, vgl. AuA 1/25, S. 60), dass Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Firmenfahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, nicht von der Abgeltungswirkung der gesetzlich vorgesehenen pauschalen 1-%-Regelung zur Erfassung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines firmeneigenen Fahrzeugs auch zu privaten Zwecken erfasst werden. Beispiele hierfür sind Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten, die im Zusammenhang mit Urlaubsreisen anfallen. Sofern ein Arbeitgeber solche Kosten übernehmen sollte, liegt darin ein weiterer, eigenständig zu bewertender geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, der gesondert steuerlich zu berücksichtigen ist.

Von der Fahrleistung abhängige Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe können, ebenso wie regelmäßig wiederkehrende feste Kosten, die der Arbeitnehmer für das Firmenfahrzeug trägt, den geldwerten Vorteil mindern, da sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst werden.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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Vorteilsminderung bei der 1-%-Regelung
Seite 60
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