Vorteilsminderung bei der 1- %-Regelung
Der BFH hatte über die Abzugsfähigkeit von vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem geldwerten Vorteil für die Überlassung zur privaten Nutzung des Firmenwagens zu entscheiden.
Der Kläger beantragte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Kürzung des geldwerten Vorteils um von ihm getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie um den Betrag für die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers. Alle Kosten betrafen private Urlaubsreisen bzw. sonstige Privatfahrten des Klägers. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht wiesen die beantragte Minderung des geldwerten Vorteils um die genannten Kosten zurück.
Der BFH bestätigte diese Einschätzung mit Urteil vom 18.6.2024 (VIIIR32/20). Würde ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entstehende Kosten für Maut, Fähr- und Parkkosten während privater Fahrten übernehmen, entstünde dadurch ein eigenständiger, neben dem 1 % für die Nutzungsüberlassung zu privaten Fahrten bestehender, steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass sich der geldwerte Vorteil aus dem 1 % für die Nutzungsüberlassung zu Privatfahrten nicht mindert, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten selbst trägt. Gleiches gilt für den Wertverlust des privat angeschafften Fahrradträgers.
Außerdem entschied der BFH, dass an den Kläger/Steuerpflichtigen gem. § 236 AO gezahlte Prozesszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1Nr. 7Satz 1 EStG sind.
