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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Wartezeitkündigung – Unkündbarkeit gem. § 34 TVöD

In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Wartezeitkündigung unwirksam ist. Die Klägerin war von 1991 bis 1999 bei der Stadt A, sodann nahtlos bei der Stadt V als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Zum 1.1.2015 wechselte sie zur beklagten Stadt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis noch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG am 22.5.2015 ordentlich.

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