1 Ziele, Daten und Maßnahmen
Grundlegendes Ziel des EntgTranspG ist es, zur Schaffung von Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen – u. a. durch Transparenz – beizutragen (vgl. Glaser/Groß, AuA 5/17, S. 302 ff.; Benkert, NJW-Spezial 2017, S. 434 f.; Behrend/Witzke, BB 2017, S. 3060 f.; kritisch zum Gesetz allgemein: Thüsing, BB 2017, S. 565 ff.). Als ein Mittel des Gesetzes zum Erreichen dieses Ziels ist der Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach §§ 21 f. EntgTranspG (Entgeltbericht) vorgesehen. Ein solcher ist – erstmals in 2018 – von allen Arbeitgebern zu erstellen, die i. d. R.
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Natali Bily
Dr. Sören Ludwig
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