Wohnzulage im Sozial- und Erziehungsdienst
Das LAG Baden-Württemberg (19.1.2026 – 9 Sa 77/25; Revision zugelassen: 6 AZR 61/26) entschied, dass eine Rehabilitationsklinik für suchtkranke Menschen keine „besondere Wohnform“ im Sinne der Wohn- und Werkstattzulage nach Abschnitt VIIa der Anlage 1 AVR-Caritas (wie Protokollerklärung Nr. 1 nach den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst gemäß TVöD) darstellt. Streitgegenstand war der Anspruch eines Mitarbeiters auf Zahlung einer Wohnzulage für seine Tätigkeit in einer stationären Reha-Klinik, in der Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthalts in Wohngruppen untergebracht sind.
Das Gericht stellt klar, dass der Begriff der „besonderen Wohnform“ zwar nicht ausdrücklich definiert ist, sich aber aus dem Wortlaut, dem systematischem Zusammenhang und aus der Entstehungsgeschichte eindeutig eingrenzen lasse. Eine besondere Wohnform setze voraus, dass die Einrichtung den dort untergebrachten Menschen dauerhaft oder zumindest auf unbestimmte Zeit als Lebensmittelpunkt diene. Maßgeblich sei das „Wohnen“ im Sinne eines persönlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalts. Kennzeichnend sei vor allem, dass der Hauptzweck der Einrichtung in der Betreuung und Unterstützung der Bewohner in allen Lebensbereichen liegt.
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Demgegenüber verfolgen medizinische Kliniken – auch wenn sie eine stationäre Unterbringung vorsehen – primär therapeutische und rehabilitative Ziele. Der Aufenthalt ist regelmäßig zeitlich befristet und dient nicht der Begründung eines dauerhaften Lebensmittelpunkts. Die Unterbringung ist eine Folge der medizinischen Behandlung. Daher fehlt es an der für eine besondere Wohnform notwendigen Wohn- und Betreuungsfunktion.
Auch die Neufassung der früheren Heimzulage zur Wohnzulage wollte nach Auffassung des Gerichts keine Ausweitung auf medizinische Einrichtungen bewirken, sondern lediglich neue Betreuungskonzepte erfassen. Kliniken bleiben damit weiterhin vom Anwendungsbereich der Wohnzulage ausgeschlossen.
