Yoga-Kurs
Der Kläger ist in Berlin bei der Beklagten als System- und Qualitätsmanager beschäftigt. Er beantragte bei der Beklagten einen einwöchigen Bildungsurlaub und beabsichtigte, einen von der Volkshochschule angebotenen Kurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ zu besuchen. Das Kursziel war laut Beschreibung der „Stressabbau und Konfliktbewältigung durch bewusste Annahme und Verarbeitung der stressauslösenden Faktoren“. Der Antrag auf Bildungsurlaub wurde abgelehnt.
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied (Urt. v. 11.4.2019 – 10 Sa 2076/18, rk.), dass ein Yoga-Kurs unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen kann. Nach Berliner Landesrecht haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub), § 1 BiUrlG. Eine solche Regelung findet sich nicht in allen Bundesländern. Entgegen dem Gesetzeswortlaut genügt es, wenn die Veranstaltung entweder der politischen oder der beruflichen Weiterbildung dient. Die berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln. Dies hat das LAG hier angenommen. Angesichts der Gesetzesmaterialien muss von einem weiten Begriff der beruflichen Weiterbildung ausgegangen werden. Da viele Beschäftigte über zunehmenden Stress und Arbeitsdruck, Schlafstörungen und Erschöpfung klagen, dient die Bewältigung dieser Belastungsfaktoren der Verbesserung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation. Der Kurs vermittelt auch Kenntnisse von gesellschaftlichen bzw. betrieblichen Zusammenhängen. Denn nur wenn die stressauslösenden Faktoren im Kontext ihrer Entstehung und ihrer Wirkung gesehen werden, kann es zu ihrer Verarbeitung kommen.
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Dr. Claudia Rid
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27 Mio. Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Bildungsurlaub – doch nur 3,5 % nutzen den gesetzlichen Anspruch auf Extraurlaub
Der Kläger, beschäftigt als Weiterbildungslehrer für den Bereich EDV an einer Volkshochschule, beantragte mit seiner E-Mail vom 31.12.2017
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