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VERGÜTUNG
Zahlungsverzug
Wenn der Lohn nicht gezahlt wird
1 Zurückbehaltungsrecht
Dem Beschäftigten kann bei rückständigem Lohn zunächst ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustehen (BAG, Urt. v. 25.10.1984 – 2 AZR 417/83, NZA 1985, S. 355). Er darf die geschuldete Arbeitsleistung zurückbehalten, bis der Arbeitgeber die ihm obliegende und fällige Leistung erbracht hat.
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