Zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit

Die Pläne von Andrea Nahles sind praxisuntauglich
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Die Vereinbarkeit von Freizeit, Familie und Beruf ist Arbeitgebern ein wichtiges Anliegen. Das sollte die Politik allerdings nicht dazu verleiten, sich nur nach den Wünschen von Gewerkschaften und Mitarbeitern zu richten. Dies scheint aber die Devise von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) zu sein, die Ende letzten Jahres verlauten ließ, Arbeitnehmer wünschten zunehmend, ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern zu können, um danach wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren zu können. Die Arbeitgeberseite ist bezeichnenderweise nicht nach ihren Wünschen gefragt worden. Wäre das geschehen, was hätten sie wohl geantwortet?

Schon jetzt gibt es diverse gesetzliche Ansprüche zur Verringerung der Arbeitszeit – teilweise befristet, teilweise unbefristet. Dabei berücksichtigen vor allem das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie das Pflegezeit- (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) familiäre Anliegen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gewährt als viertes Gesetz (!) Arbeitnehmern grundsätzlich einen Anspruch auf unbefristete Teilzeitarbeit mit entsprechend verringerter Vergütung. Beschäftigte, die ihr Recht auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG in Anspruch nehmen und später wieder eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit wünschen, sind gem. § 9 TzBfG bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

Nun soll aber nach einem im Bundesarbeitsministerium erarbeiteten Referentenentwurf zusätzlich ein genereller Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit eingeführt werden. Ein Mitarbeiter, der bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmern seit sechs Monaten beschäftigt ist, soll seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit praktisch jederzeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum verringern können. Dieser Anspruch soll nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe (z. B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) gebunden sein. Ein Beschäftigter kann sich dann für eine Vollzeitstelle bewerben, ohne erwähnen zu müssen, er denke schon jetzt daran, später die Arbeitszeit befristet zu reduzieren. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit könnte er bspw. beanspruchen, für 1, 2, 3, ... (unbegrenzt!) Monate nur noch zu 90, 80, ... 10 % zu arbeiten, um nach jeweiligem Zeitablauf wieder auf seinen bisherigen Arbeitsplatz als Vollzeitkraft zurückzukehren. Nur „tröstlich“, dass ein Arbeitnehmer nach den Vorstellungen von Andrea Nahles dann eine erneute befristete Verringerung der Arbeitszeit erst wieder ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen kann.

Großunternehmen mögen mit diesem Hin und Her umgehen können. Wie aber soll das von mittleren und erst recht kleineren Unternehmen bewerkstelligt werden? Planungssicherheit für Arbeitgeber? Für die SPD und ihre Gerechtigkeitsvorstellungen wohl kaum ein Kriterium!

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Unverständlich ist zudem, dass von einschlägigen Kreisen aus Politik und Gewerkschaften befristete Arbeitsverhältnisse und Teilzeitarbeit immer wieder als „prekär“ verteufelt werden. Das Gesetz wäre von seiner Zielrichtung her jedoch geradezu ein „Förderprogramm“ für befristete Teilzeitarbeitsverhältnisse. Allerdings stellt sich schon die Frage, ob der Arbeitsmarkt solche Aushilfskräfte auf die Schnelle überhaupt hergibt, was die Sache aber nicht besser macht. Wird der betroffene Arbeitgeber bei der Suche nach einer Ersatzkraft nämlich nicht fündig, wird zwangsläufig eine Verdichtung der Arbeit für andere Beschäftigte die Folge sein, ein Umstand, der von einschlägigen Kreisen ebenso heftig beklagt wird wie „prekäre“ Arbeitsverhältnisse. Für so manchen Mitarbeiter, der in den Genuss des allgemeinen Kündigungsschutzes kommt, dürfte es jedenfalls im Sinne seiner Work-Life-Balance durchaus reizvoll sein, vorübergehend weniger zu arbeiten. Ärgerlich ist zudem die Vielzahl an gesetzlichen Freistellungsansprüchen, zumal ausgenommene Kleinstunternehmer unterschiedlich definiert werden. So finden sich Schwellenwerte von 15 oder 25 Arbeitnehmern, wobei Auszubildende im PflegeZG mitzählen, in den anderen Gesetzen dagegen nicht. Außerdem stellen § 8 Abs. 7 TzBfG und § 15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG auf „in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer“ ab, während nach § 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG und § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG die Ansprüche auf Freistellung in Unternehmen „mit in der Regel 25 (bzw. 15) oder weniger Beschäftigten“ entstehen. Wenn schon Freistellungsansprüche, so sollten nicht kleinere Unternehmen, sondern Betriebe davon ausgenommen werden. Anstatt immer wieder neue Ansprüche zu begründen, wäre es an der Zeit, die bisherigen Freistellungsansprüche in einem Gesetz in übersichtlicher Weise nach einheitlichen Kriterien zusammenzufassen. Der Gesetzgeber sollte nicht nur von Arbeitgebern Transparenz verlangen, sondern sich einmal an die eigene Nase fassen!

Fazit: Für den Mittelstand ist die beabsichtigte Ausweitung des Teilzeitrechts praxisuntauglich. Es mangelt an jeglicher Planungssicherheit und die Bürokratie treibt weitere Blüten durch unvermeidlichen enormen Organisationsaufwand. Die SPD und Andrea Nahles sollten zur Kenntnis nehmen, dass es sich bei der in Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit um keine Einbahnstraße für Arbeitnehmerrechte handelt. Auch „normale“ arbeitsrechtliche Gesetze sollten berechtigte Arbeitgeberbelange angemessen berücksichtigen.

Zwar konnte sich der Koalitionsausschuss in der Nacht vom 30. auf den 31.3.2017 nicht auf die Nahles-Pläne verständigen; das Thema ist dennoch nicht vom Tisch. So haben die Bundesarbeitsministerin und der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann in der gemeinsamen (!) Pressekonferenz vom 4.4.2017 die Blockadehaltung der CDU/CSU beklagt und angekündigt, am Ball zu bleiben. Sollte in der kommenden Legislaturperiode Rot-Rot-Grün regieren, wird das Vorhaben also rasch umgesetzt. Aber auch bei einer erneuten Koalition von CDU/CSU und SPD dürfte das Anliegen der mit den Gewerkschaften eng verbundenen SPD vermutlich wieder reanimiert und nicht nur möglicherweise, sondern eher wahrscheinlich umgesetzt werden. Spätestens dann wäre es an der Zeit, das Arbeitsministerium in Arbeitnehmer- bzw. Gewerkschaftsministerium umzubenennen.

Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer

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Zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit
Seite 280
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