Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung

Unterschätzte Ausnahmen des Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“

Im Arbeitsverhältnis gilt im Allgemeinen der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“; das bedeutet, Arbeitnehmer habenan sich keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Wie gestaltet sich aber die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber mit seinen vergangenen Lohnzahlungen in Verzug ist oder wenn ein Arbeitgeber keinen ausreichenden Arbeitsschutz gewährleisten kann? Wie geht man bei Mobbingsituationen und Belästigungen am Arbeitsplatz mit der Erbringung der Arbeitsleitung um? Und in welchen Situationen können auch Arbeitgeber Zurückbehaltungsrechte geltend machen?

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 Bild: Tierney/stock.adobe.com
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Der Grundsatz und seine Ausnahmen

Die Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers im Anstellungsverhältnis, nämlich die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Vergütung zu bezahlen, und die Pflicht des Arbeitnehmers, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, stehen grundsätzlich in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, dem sog. Synallagma. Bei der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung handelt es sich um eine Fixschuld, deren Erfüllung mit Ablauf der Zeit, für die sie zu erbringen ist, unmöglich wird.

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Kathrin Brügger

Kathrin Brügger
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin im Bereich Arbeitsrecht, KPMG Law

Gabriele Hofmann

Gabriele Hofmann
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Pinsent Masons Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Part mbB

· Artikel im Heft ·

Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung
Seite 30 bis 33
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