Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt

Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen genießen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz, der eventuelle Nachteile ausgleichen und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern soll. Dieser besondere Schutz führt allerdings nicht dazu, dass die Kündigung per se ausgeschlossen ist. Vielmehr wird die Ausübung des Kündigungsrechts durch Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Kontrolle unterworfen; der Prüfungsgegenstand der Behörden ist davon abhängig, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll.
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 Bild: nadia_snopek/stock.adobe.com
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Anwendbarkeit und Ausnahmen

Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die Schwerbehinderteneigenschaft erforderliche Grad der Behinderung durch einen Bescheid des Versorgungsamts festgestellt worden ist. Der erforderliche Grad liegt gem. § 2 Abs. 2 SGB IX bei 50, ab einem Grad der Behinderung von 30 kann auf Antrag eine Gleichstellung erfolgen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Kündigung nur wirksam ist, wenn das Integrationsamt dieser zugestimmt hat. Nach § 168 SGB IX ist dem Arbeitgeber eine Kündigung vor Erteilung dieser Zustimmung verboten.

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Lara-Christina Willems

Lara-Christina Willems
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Pinsent Masons Germany LLP, München

Gamze Radovic

Gamze Radovic
Rechtsanwältin, Bereich Arbeitsrecht, Pinsent Masons Germany LLP, München

· Artikel im Heft ·

Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt
Seite 14 bis 17
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