Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt
Anwendbarkeit und Ausnahmen
Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die Schwerbehinderteneigenschaft erforderliche Grad der Behinderung durch einen Bescheid des Versorgungsamts festgestellt worden ist. Der erforderliche Grad liegt gem. § 2 Abs. 2 SGB IX bei 50, ab einem Grad der Behinderung von 30 kann auf Antrag eine Gleichstellung erfolgen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Kündigung nur wirksam ist, wenn das Integrationsamt dieser zugestimmt hat. Nach § 168 SGB IX ist dem Arbeitgeber eine Kündigung vor Erteilung dieser Zustimmung verboten.
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Lara-Christina Willems
Gamze Radovic
· Artikel im Heft ·
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