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ARBEITSRECHT
Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt
Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Anwendbarkeit und Ausnahmen
Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die Schwerbehinderteneigenschaft erforderliche Grad der Behinderung durch einen Bescheid des Versorgungsamts festgestellt worden ist. Der erforderliche Grad liegt gem. § 2 Abs. 2 SGB IX bei 50, ab einem Grad der Behinderung von 30 kann auf Antrag eine Gleichstellung erfolgen.
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