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RECHTSPRECHUNG - kurz kommentiert
Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung ohne Begründung
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung nicht innerhalb der Wochenfrist, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Vor dem LAG Köln (Beschl. v.
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