Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung ohne Begründung

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Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung nicht innerhalb der Wochenfrist, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Vor dem LAG Köln (Beschl. v. 23.3.2018 – 9 TaBV 62/17, rk.) ging es um die Frage, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung ordnungsgemäß verweigert hatte.

Anfang 2016 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle als Gruppenleiter Vorstands- und Aufsichtsratsangelegenheiten aus. Es bewarben sich der externe Bewerber Herr B und der interne Bewerber Herr Bu. Die Arbeitgeberin entschloss sich zur Einstellung von Herrn B und hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 23.3.2016 zur beabsichtigten Einstellung des Herrn B zum 1.5.2016 an. Der Betriebsrat antwortete zwar innerhalb der Wochenfrist, bat jedoch um Fristaufschub bis zum 12.4.2016, da sich das Betriebsratsmitglied, das an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen hatte, im Urlaub befinde. Für den Fall, dass der erbetene Aufschub nicht gewährt werde, lehnte der Betriebsrat die Einstellung ab, da die bisherigen Ausführungen des urlaubsabwesenden Betriebsratsmitglieds zugunsten des Herrn Bu ausfielen. Eine Einstellung des Herrn B verstoße somit gegen die Betriebsvereinbarung „Auswahlrichtlinien zur Einstellung“.

Mit Schreiben vom 2.5.2016 (Zugang am 3.5.2016) wandte sich die Arbeitgeberin erneut an den Betriebsrat und bat, der Einstellung des Herrn B zum 1.6.2016 zuzustimmen. Am 10.5.2016 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin ohne Begründung mit, dass er den Antrag ablehne. Mit Schreiben vom 11.5.2016 (Zugang am 12.5.2016) begründete der Betriebsrat seine Entscheidung damit, dass Herr Bu der für die Stelle deutlich geeignetere Kandidat sei.

Das LAG Köln kam zu dem Ergebnis, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn B gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG jedenfalls mit Ablauf des 10.5.2016 als erteilt galt, weil der Betriebsrat seine Verweigerung vom 10.5.2016 nicht innerhalb der Wochenfrist ordnungsgemäß begründet hatte. Inwiefern eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedingungsfeindlich ist, ließ das Gericht offen.

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Das Zustimmungsgesuch der Arbeitgeberin vom 2.5.2016 sei ein erneuter förmlicher Antrag gewesen, der auch die Frist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang setzte.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG stellt das Gericht klar, dass ein Arbeitgeber bei erfolgter Verweigerung nicht gehindert ist, ein erneutes Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zu richten. Der Arbeitgeber könne sogar noch weiter gehen und sein Rechtsschutzziel – die Einstellung desselben Bewerbers – mithilfe immer neuer Zustimmungsgesuche an den Betriebsrat und Zustimmungsersetzungsanträge bei Gericht versuchen zu erreichen (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 28.2.2006 – 1 ABR 1/05).

Die Kammer war der Ansicht, dass die Wochenfrist zur Verweigerung am 3.5.2016 in Gang gesetzt worden sei. Die am 10.5.2016 erklärte Verweigerung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, da die Begründung der Arbeitgeberin erst nach Ablauf der Wochenfrist am 12.5.2016 zuging.

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Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung ohne Begründung
Seite 50 bis 51
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