Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

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Bild: Vadym/stock.adobe.com
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Einem bei einer Klinik angestellten Oberarzt in der psychiatrischen Institutsambulanz war am 4.5.2022 fristlos gekündigt worden wegen des Vorwurfs grober Behandlungsfehler. Das ArbG hielt die Kündigung für unwirksam und verurteilte die Klinik zur Weiterbeschäftigung als Oberarzt in der psychiatrischen Institutsambulanz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Die Beklagte legte dagegen Berufung ein und beantragte beim LAG, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs einstweilen einzustellen. Sie begründete dies damit, dass sie dem Kläger am 6.4.2023, also nach Erlass des Urteils in erster Instanz, die Tätigkeit als Oberarzt in der vier Kilometer entfernten psychiatrischen Tagesklinik zugewiesen und damit den Weiterbeschäftigungstitel erfüllt habe. Laut Kläger hätten sich seine Aufgaben auf den Einsatz in der Institutsambulanz konkretisiert. Durch die Tätigkeit in der Tagesklinik habe er Gehaltseinbußen wegen des Wegfalls von Hintergrunddiensten. Es handle sich um eine „Strafversetzung“.

Dem folgte das LAG Hamm nicht und stellte die Zwangsvollstreckung einstweilen ein. Das Gericht untersuchte zunächst die prozessuale Situation und kam zu dem Schluss, dass der Schuldner nicht vorrangig auf eine Vollstreckungsgegenklage verwiesen werden müsse, sondern die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch im Berufungsverfahren geltend machen könne. Zwar sieht § 62 ArbGG vor, dass eine Einstellung voraussetzt, dass anderenfalls ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht. Diese Vorschrift sei jedoch teleologisch zu reduzieren, wenn der Vollstreckungsschuldner erfolgreich materielle Einwendungen, wie den Erfüllungseinwand, gegen die Zwangsvollstreckung erhebt. Das Gericht entschied weiter, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts den Einsatz in der Tagesklinik anordnen durfte. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist auf die vertragsgemäße Beschäftigung des Arbeitnehmers gerichtet. Deren Konkretisierung obliegt gem. § 106 GewO dem Arbeitgeber. Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Ausübung des Weisungsrechts gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren.

Der Kläger konnte auch nicht mit Erfolg geltend machen, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit habe sich auf den Einsatz in der psychiatrischen Institutsambulanz konkretisiert. Dafür reicht nicht nur, dass er für längere Zeit in derselben Weise eingesetzt war. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen (vgl. BAG, Urt. v. 15.9.2009 – 9 AZR 757/08). Die Klinik hatte ihr Direktionsrecht auch ermessenfehlerfrei ausgeübt, da im Zeitpunkt der Zuweisung der Tätigkeit in der Tagesklinik Personalmangel herrschte. Die Einbuße der Vergütung für Hintergrunddienste war vom Kläger hinzunehmen, ein vertraglicher Anspruch auf Beibehaltung der Zulagen bestehe nicht und immerhin entfällt für ihn zudem die Belastung durch die Hintergrunddienste. Die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gesetzlich unanfechtbar (LAG Hamm, Beschl. v. 15.5.2023 – 18Sa1195/22, rk.).

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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· Artikel im Heft ·

Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel
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Herr Rebenhof, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für das heutige Interview genommen haben. Könnten Sie bitte zunächst einen kurzen Überblick