Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter in einem Betrieb unter den Schwellenwert

§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u. a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt.

Die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben bleibt bestehen, auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter unter den gesetzlichen Schwellenwert von fünf sinkt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 19.10.2022 – 7 ABR 27/21

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Problempunkt

In einem Kölner Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden. Zum 1.8.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte daraufhin die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nun – vor Ablauf der Regelamtszeit von vier Jahren– nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin vertreten würden.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

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