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paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Alarmbereitschaft als Arbeitszeit und Entschädigung

§ 113 VwGO; §§ 2, 6 AZVO NRW; §§ 2, 5 AZVOFeu NRW

Problempunkt

Der Kläger war Branddirektor im feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt Mülheim an der Ruhr. Neben seiner Tätigkeit im Tagdienst wurde er regelmäßig im sog. Direktionsdienst eingesetzt, einem 24-Stunden-Dienst in der Zeit von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages.

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