Alarmbereitschaft als Arbeitszeit und Entschädigung

§ 113 VwGO; §§ 2, 6 AZVO NRW; §§ 2, 5 AZVOFeu NRW

Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer – auch ohne die Arbeitsleistung von einem bestimmten Ort aus erbringen zu müssen – objektiv erheblichen Einschränkungen unterliegt, frei über seine Zeit zu verfügen und seinen eigenen Interessen nachzugehen. Alarmbereitschaftszeiten mit einer Ausrückzeit von 90 Sekunden, bei denen der Arbeitnehmer ständig erreichbar sein muss und tatsächlich zu im Übrigen unvorhersehbaren Feuerwehreinsätzen regelmäßig herangezogen wird, sind als Arbeitszeit zu qualifizieren.

(Leitsatz des Bearbeiters)

OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 – 6A856/23

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Der Kläger war Branddirektor im feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt Mülheim an der Ruhr. Neben seiner Tätigkeit im Tagdienst wurde er regelmäßig im sog. Direktionsdienst eingesetzt, einem 24-Stunden-Dienst in der Zeit von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages. Nach der zugrunde liegenden Alarm- und Ausrückordnung (AAO) war eine Ausrückzeit (Zeit von der Alarmierung bis zum Ausrücken der Fahrzeuge) von 90 Sekunden vorgegeben. Dem Kläger stand ein privat genutztes Dienstfahrzeug zur Verfügung, in dem mit Ausnahme von Alarmfahrten auch nicht der Feuerwehr angehörige Personen mitgenommen werden durften.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Alarmbereitschaft als Arbeitszeit und Entschädigung
Seite 59
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