Alarmbereitschaft als Arbeitszeit und Entschädigung
●Problempunkt
Der Kläger war Branddirektor im feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt Mülheim an der Ruhr. Neben seiner Tätigkeit im Tagdienst wurde er regelmäßig im sog. Direktionsdienst eingesetzt, einem 24-Stunden-Dienst in der Zeit von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages. Nach der zugrunde liegenden Alarm- und Ausrückordnung (AAO) war eine Ausrückzeit (Zeit von der Alarmierung bis zum Ausrücken der Fahrzeuge) von 90 Sekunden vorgegeben. Dem Kläger stand ein privat genutztes Dienstfahrzeug zur Verfügung, in dem mit Ausnahme von Alarmfahrten auch nicht der Feuerwehr angehörige Personen mitgenommen werden durften.
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Bei der Freiwilligen Feuerwehr ging eine anonyme Anzeige ein, wonach behauptet wurde, dass Gegenstände der Feuerwehr über ein bestimmtes Ebay-Konto
Eine arbeitsrechtliche, gesetzliche Regelung bzgl. der Durchführung von Betriebsausflügen/-veranstaltungen besteht nicht. Dementsprechend
● Problempunkt
Der Kläger war seit 2010 bei den US- Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann beschäftigt. Während der Corona-Pandemie durfte
Anspruch, Direktions- und Hausrecht
Ein Anspruch i. S. d. § 194 BGB des Arbeitnehmers auf die Mitnahme von Tieren ins Büro kann sich
Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage über die Frage, ob der Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr“
Vor dem LAG Rheinland-Pfalz stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Klägers. Dieser war als Feuerwehrmann bei