Alarmbereitschaft als Arbeitszeit und Entschädigung
●Problempunkt
Der Kläger war Branddirektor im feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt Mülheim an der Ruhr. Neben seiner Tätigkeit im Tagdienst wurde er regelmäßig im sog. Direktionsdienst eingesetzt, einem 24-Stunden-Dienst in der Zeit von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages. Nach der zugrunde liegenden Alarm- und Ausrückordnung (AAO) war eine Ausrückzeit (Zeit von der Alarmierung bis zum Ausrücken der Fahrzeuge) von 90 Sekunden vorgegeben. Dem Kläger stand ein privat genutztes Dienstfahrzeug zur Verfügung, in dem mit Ausnahme von Alarmfahrten auch nicht der Feuerwehr angehörige Personen mitgenommen werden durften.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
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