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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Alarmbereitschaft als Arbeitszeit und Entschädigung
§ 113 VwGO; §§ 2, 6 AZVO NRW; §§ 2, 5 AZVOFeu NRW
Problempunkt
Der Kläger war Branddirektor im feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt Mülheim an der Ruhr. Neben seiner Tätigkeit im Tagdienst wurde er regelmäßig im sog. Direktionsdienst eingesetzt, einem 24-Stunden-Dienst in der Zeit von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages.
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