Arbeitszeitbetrug durch Nichterfassung von Raucherpausen
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere) Klägerin zunächst beim Rat des Kreises A. tätig und – nach Abschluss eines individuellen Überleitungsvertrags – ab Mitte Mai 1990 als Mitarbeiterin beim Arbeitsamt bzw. der lokalen Agentur für Arbeit beschäftigt. Nach § 44g SGB II und mit Wirkung ab dem 1.1.2016 wurde die Klägerin einem Jobcenter (einer gemeinsamen Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger i.S. d. §§ 44b, 6d SGB II) als Arbeitsvermittlerin zugewiesen.
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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Problempunkt
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