Arbeitszeitbetrug durch Nichterfassung von Raucherpausen

§§ 626 Abs. 1, 622 Abs. 2 BGB; §§ 1, 4 KSchG; §§ 6d, 44b, 44g SGB II

Ein Arbeitszeitbetrug, d. h. ein Verhalten, bei welchem ein Arbeitnehmer über den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeitsleistung täuscht, qualifiziert sich als schwerwiegende Pflichtverletzung und ist demnach als „an sich“ wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ein „an sich“ wichtiger Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung kann regelmäßig auch darin zu erkennen sein, dass ein Arbeitnehmer eine zutreffende Dokumentation der erbrachten Arbeitszeit unterlässt oder hartnäckig die Anweisung zum Ausstempeln bei Inanspruchnahme von Raucherpausen missachtet.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Thüringen, Urteil vom 3.5.2022 – 1Sa18/21

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Bild: Kzenon/stock.adobe.com

Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere) Klägerin zunächst beim Rat des Kreises A. tätig und – nach Abschluss eines individuellen Überleitungsvertrags – ab Mitte Mai 1990 als Mitarbeiterin beim Arbeitsamt bzw. der lokalen Agentur für Arbeit beschäftigt. Nach § 44g SGB II und mit Wirkung ab dem 1.1.2016 wurde die Klägerin einem Jobcenter (einer gemeinsamen Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger i.S. d. §§ 44b, 6d SGB II) als Arbeitsvermittlerin zugewiesen.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Arbeitszeitbetrug durch Nichterfassung von Raucherpausen
Seite 59
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Arbeitgeber hat das mit dem Arbeitnehmer seit August 2017 bestehende Arbeitsverhältnis erstmals im April 2018

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Zahlen, Daten und Fakten

Laut dem Bundesministerium für Gesundheit konsumieren 9 Mio. Menschen in Deutschland Alkohol in einer problematischen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien stritten vorliegend über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Einem Mitarbeiter in einer Gießerei wurde der Vorwurf gemacht, er habe an drei konkreten Tagen einen Arbeitszeitbetrug begangen. Er habe